Abmahnung von RA Euskirchen i. A. d. Tronitechnik GmbH, Verwendung des Begriffs „CE-zertifiziert“

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Rechtsanwalt Euskirchen aus Bonn vertritt die Interessen der Tronitechnik GmbH, welche unter www.tronitechnik.de unter anderem Whirlpools und Saunen zum Kauf anbietet. 

RA Euskirchen verschickt für diese nun wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, welche sich an unternehmerische Händler richten, die auf eBay auftreten und hierbei nach seiner Ansicht ein wettbewerbswidriges Verhalten aufweisen.

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, in einem eBay-Angebot eines Elektro-Gerätes in der Überschrift mit „CE-zertifiziert“ zu werben. Der Begriff „Zertifizierung“ erwecke nach Ansicht von RA Euskirchen den Eindruck, es habe eine unabhängige Prüfung des Produkts stattgefunden, wohingegen es sich lediglich um eine Bezeichnung handelt, die sich jeder Hersteller selbst geben kann. Hierzu ist lediglich notwendig, dass er bestimmte Regeln eingehalten hat. Eine Kontrolle unabhängiger Art erfolgt nicht.

Gerügt wird weiter die fehlende Registrierung der elektronischen Geräte bei der entsprechenden Behörde mit Geräteart und Marke. Da diese Verpflichtung auch das Marktverhalten steuert, stellt dies ein Verstoß gegen sie eine unlautere Wettbewerbshandlung dar.

RA Euskirchen fordert daher im Namen der Tronitechnik GmbH von den durch die Abmahnungen betroffenen Händlern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daneben wird der Ersatz der bereits entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten gefordert.

Sollten Sie ebenfalls von einer solchen oder ähnlichen Abmahnung von RA Euskirchen betroffen sein, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt, bevor eine Erklärung abgegeben wird.

Empfehlung

Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie für die Rechtsverletzung verantwortlich sind. Damit verpflichten Sie sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe und zur Erstattung der vollständigen Kosten.

Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). 

Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir per E-Mail unter Beifügung Ihrer Abmahnung  in Verbindung setzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Carsten Herrle

Beiträge zum Thema