Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian – Digirights Administration GmbH – Hardwell – Encoded

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Der Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian vertritt seit geraumer Zeit u.a. die DigiRights Administration GmbH und geht in deren Auftrag gegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen vor. Aktuell etwa werden zahlreiche Abmahnungen für Rechtsverletzungen betreffend den Titel „Hardwell - Encoded" versandt.

Mit der Abmahnung wird der abgemahnte Anschlussinhaber aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und einen pauschalen Abgeltungsbetrag zu bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.

Die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung sollte dabei in keinem Fall unterzeichnet werden, da sie als Schuldanerkenntnis zu werten ist. Auch von einer (teilweisen) Zahlung sollte jedenfalls zunächst abgesehen werden, da auch eine solche als Schuldanerkenntnis gewertet werden kann.

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass viele Anschlussinhaber regelrecht schockiert sind nach dem Erhalt einer Abmahnung. In den meisten Fällen liegt dies unter anderem an der Forderungshöhe. Beträge von mehreren Hundert Euro -so wie hier - sind (leider) die Regel, auch wenn nicht in jedem Fall tatsächlich ein Zahlungsanspruch in der genannten Höhe besteht.

Grundsätzlich muss gesagt werden, dass eine Abmahnung nicht dazu dient, möglichst hohe Zahlbeträge durchzusetzen. Bei einer gegebenen Haftung des Anschlussinhabers kann zwar - je nach Einzelfall - ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten oder Schadenersatz bestehen. Hauptsächlich verfolgt die Abmahnung aber das Ziel, den Anschlussinhaber auf ein Fehlverhalten - hier: das unerlaubte Tauschen von Musik, Filmen, Software usw. - hinzuweisen und dieses Verhalten zu unterbinden. Dazu ist es nicht ausreichend, das beanstandete Verhalten einfach einzustellen. Erforderlich ist vielmehr - wenn eine Verantwortlichkeit tatsächlich besteht - dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Nur auf diese Weise können der Unterlassungsanspruch erfüllt und gleichzeitig hohe Kostenrisiken vermieden werden.

Auf keinen Fall sollte aber die originale Unterlassungserklärung abgegeben werden, die dem Schreiben beiliegt. Hier sollte eine anwaltliche Beratung eingeholt werden und anschließend auch entschieden werden, was betreffend den Zahlungsanspruch zu tun ist.

Nach dem Erhalt einer solchen Abmahnung sollte der Empfänger trotz der Formulierungen in dem Abmahnschreiben vor allem eines tun: Ruhe bewahren. Nicht immer sind die behaupteten Ansprüche tatsächlich gegeben. Um diese daher nicht voreilig anzuerkennen, sollte keinesfalls die vorbereitete Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch von einer (teilweisen) vorbehaltslosen Zahlung ist zu warnen. Zunächst sollte festgestellt werden, ob und inwieweit die behauptete Urheberrechtsverletzung überhaupt mittels des eigenen Anschlusses begangen worden sein kann.

Erst im Anschluss daran ist auf das Abmahnschreiben zu reagieren. Empfehlenswert wird in den meisten Fällen die Abgabe einer Unterlassungserklärung sein, die jedoch nur in abgeänderter („modifizierter") Form erfolgen sollte. Von der alleinigen Abgabe einer Unterlassungserklärung wird häufig abzuraten sein, stattdessen sollte ein Begleitschreiben die Ansprüche je nach Sachlage entweder zurückweisen oder auf ein entsprechend reduziertes Vergleichsangebot abzielen. Da sowohl bei der Erstellung der modifizierten Unterlassungserklärung als auch dem Begleitschreiben schnell in der Folge teure Fehler passieren, ist eine vorherige anwaltliche Beratung zu empfehlen.

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Rechtsanwalt Matthias Lederer

Fürstendamm 7

85354 Freising

Tel. 08161 48690

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