Abmahnung Verband bayer. Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V.

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Wir bearbeiten in unserer Fachanwaltskanzlei aktuell eine Abmahnung des Vereins Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V., in der unserem Mandanten vorgeworfen wird, in gewerblichem Unfang Autos im Internet anzubieten. Dort trete er aber dennoch als privater Verkäufer auf und verstoße daher gegen §§ 3 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

Bei dem Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. handelt es sich um einen Wettbewerbsverband, der aus einem Zusammenschluss aller bayerischer Kfz-Innungen entstanden ist. Der Verband sei kürzlich zu der Kenntnis gelangt, dass unser Mandant innerhalb der letzten Monate im Internet eine größere Anzahl verschiedener Kraftfahrzeuge als Privatangebote unter seiner Handynummer offeriert habe. Dem Abmahnschreiben sind einige Angebote unseres Mandanten in Kopie beigefügt. 

Angesichts der Anzahl der privat zum Verkauf angebotenen unterschiedlichen Fahrzeuge, die innerhalb kurzer Zeit von unserem Mandanten unter seiner Telefonnummer angeboten wurden, entspreche das gezeigte Angebotsverhalten nicht mehr dem eines privaten Anbieters, der - laut Abmahnung - "im Regelfall nicht mehr als ein bis zwei Fahrzeuge im Jahr veräußert." 

Daher agiere unser Mandant am Markt tatsächlich als Unternehmer gem. § 14 BGB, trete aber als Verbraucher (= Privatverkäufer) gem. § 13 BGB auf. Durch das Unterlassen des Hinweises auf die (angebliche) tatsächliche Gewerblichkeit verstoße unser Mandant gegen §§ 3 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Als Wettbewerbsverband sei der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. berechtigt, die (angebliche) Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften zu rügen und abzumahnen. 

Forderungen:

Unser Mandant soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen, in der er sich dazu verpflichtet, die angeblich unzulässige Handlung in Zukunft nicht zu wiederholen. Er würde also konrekt versprechen, in Zukunft nicht (mehr ?) als privater Verkäufer aufzutreten, wenn tatsächlich gewerbliches Handeln gegeben sei. Der Abmahnung ist bereits eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, in der für jeden Fall des Verstoßes eine pauschale Vertragsstrafe von 5.000 Euro vorgesehen ist. Wir raten grundsätzlich davon ab, Unterlassungserklärungen mit pauschaler Vertragsstrafenregelung zu unterschreiben.

Des Weiteren soll unser Mandant eine abmahnbezogene Kostenpauschale in Höhe von 288,84 € für den Ausspruch der Abmahnung an den Verband zahlen.

Welchen Unterschied macht es, privater oder gewerblicher Verkäufer zu sein?

Gewerbliche Verkäufer haben unter anderem eine Vielzahl von Informationspflichten zu erfüllen, deren Fehlen einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann und von Mitbewerbern - wie vorliegend geschehen - abgemahnt werden kann. Folgende Informationspflichten muss ein gewerblicher Händler bspw. erfüllen:

 gewerblicher Verkäufer privater Verkäufer - Gewährleistung 2 Jahre (Neuware) 

- Gewährleistung auch bei Gebrauchtwaren

- Beweislastumkehr bei Gewährleistung

- Transportgefahr bei Versendungskauf

- Widerrufsrecht vorgeschrieben

- Umsatzsteuerausweis (außer Kleinunternehmer)

- nahezu kein Haftungsausschluss möglich

- Pflichtangaben, unternehmensbezogene Angaben

- Ggf. Pflichtmitgliedschaft in Handelskammer

- Ggf. Pflichtversicherungen

- kein Widerrufsrecht nötig

- Haftungsausschluss möglich

Diese Übersicht zeigt, dass es für den Verkäufer "günstiger" ist, privater Verkäufer zu sein. Die Abgrenzung zwischen beiden Eigenschaften ist darüber hinaus für den juristischen Laien nur überaus schwer durchführbar. Dies liegt daran, dass es keine pauschale Grenze gibt, bei deren Überschreiten gewerbliches Handeln vorliegt. Vielmehr hat die Rechtsprechung eine Vielzahl von Kriterien entwickelt, die für die Abgrenzung relevant sind und berücksichtigt werden müssen. Unter anderem zu bewerten sind:

  • Anzahl der aktiven Angebote
  • Anzahl der angebotenen Artikel
  • Verkauf von Gebraucht- oder Neuware?
  • Dauer der Verkaufstätigkeit
  • Anzahl der erhaltenen Bewertungen

Insoweit ist Abgemahnten zu raten, durch einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen zu lassen, ob priavtes oder gewerbliches Handeln vorliegt. Dies hat dann auch unmittelbare Auswirkungen auf die Berechtigung der Abmahnung. 

Wenn Sie abgemahnt wurden, beachten Sie unsere folgenden

Reaktionstipps:

  • Ruhe bewahren
  • Fristen beachten
  • Kein Kontakt zur Gegenseite
  • Keine Zahlung von Beträgen
  • Nicht ungeprüft die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben
  • Beauftragen Sie einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Ihrer Vertretung und Überprüfung der Abmahnung

Kostenlose Ersteinschätzung: Gerne können Sie uns nach Erhalt Ihres Abmahnschreibens via Telefon (02307-17062) oder E-Mail (ra@kanzlei-heidicker.de) kontaktieren. Wir werden dann Ihren Fall individuell und zunächst völlig unverbindlich und kostenfrei prüfen. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen sodann eine Rückmeldung, welche Vorgehensweise wir in Ihrem konkreten Fall vorschlagen. Hierbei nennen wir Ihnen sodann auch gerne einen transparenten und fairen Pauschalpreis, für den wir Sie gerne vertreten. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage www.kanzlei-heidicker.de. 


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