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Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb e. V.: Verstoß gegen Textilkennzeichnungsgesetz wegen „Bambus“

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Wir bearbeiten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e. V., die unserer Mandantschaft einen Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz vorwirft. Konkret geht es um die irreführende Bewerbung eines Textilprodukts mit der Bezeichnung „Bambus“ und „Bambusgarn“, das tatsächlich aus halbsynthetischer Lyocellfaser besteht und nicht, wie suggeriert, überwiegend aus natürlichen Bambusfasern. Der Verband fordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Zahlung von Aufwendungsersatz. Das Textilkennzeichnungsgesetz wird online wie auch im stationären Handel oft fehlerhaft gehandhabt; die Anforderungen sind hoch und Fehler können teure Abmahnungen nach sich ziehen. Unsere Kanzlei, unter der Leitung von Herrn Rechtsanwalt Jan B. Heidicker, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, hat eine umfangreiche Erfahrung mit über 10.000 Abmahnfällen und bietet bundesweite Unterstützung bei derartigen Angelegenheiten. Kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Telefon für juristische Hilfe.

Uns liegt aktuell eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus September 2024 zur Bearbeitung vor. Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung ist eine Bewerbung unserer Mandantschaft, in der diese gegen das Textilkennzeichnungsgesetz verstoßen haben soll.


Insofern hat unsere Mandantschaft ein Textilerzeugnis mit der Bezeichnung „Bambus“ sowie „Bambusgarn“ beworben.


In diesem Zusammenhang wird unserer Partei vorgeworfen, sie habe den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass das Produkt zu einem großen Teil aus natürlichen Textilfasern, nämlich Bambusfasern, bestehe, was nicht der Fall sei. Insoweit führt der Verband aus, dass „Bambus“ für das Textilerzeugnis lediglich als Rohstoff diene, sodass der entsprechende Begriff irreführend sei.


Bei der sodann gewonnenen Lyocellfaser handelt es sich um keine Naturfaser, sondern lediglich um eine halbsynthetische Faser, sodass hierdurch der Tatbestand der Irreführung gegeben sei, §§ 3, 5 UWG.


Es erfolgt sodann ein Hinweis auf das Textilkennzeichnungsgesetz, wonach ein Internethändler ebenfalls dazu verpflichtet sei, um über die konkrete Zusammensetzung zu informieren.


Was wird in der Abmahnung gefordert?


Der Verband fordert hier die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Aufwendungsersatz in für Verbände typischer geringer Höhe.


In der Sache ist zu konstatieren, dass es sich bei dem Textilkennzeichnungsgesetz wohl um eine der Gesetzesmaterien handelt, die weiterhin häufig durch Anbieter im Internet sowie sicherlich auch im stationären Handel falsch gehandhabt werden. Die Anforderungen sind hier enorm hoch. Bei entsprechenden Fehlern kann dies durchaus zu teuren Abmahnungen führen. Unabhängig von der Abmahnung selbst, ist der damit im Zusammenhang stehende Aufwand bei Erhalt einer Abmahnung als erheblich einzustufen. Wir haben es mehr als nur dutzendfach erlebt, dass Mandanten nach Erhalt einer derartigen Abmahnung ihr komplettes Produktsortiment umfangreich bearbeiten mussten. Insofern bietet es sich hier natürlich an bereits tätig zu werden, bevor eine entsprechende Abmahnung ins Haus flattert.


Wir stehen Ihnen bei der Vertretung in derartigen Angelegenheiten bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Herr Rechtsanwalt Jan B. Heidicker ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, wozu auch das Wettbewerbsrecht zählt. Wir haben insgesamt in unserer Kanzlei weit mehr als 10.000 Abmahnfälle in unseren Kerngebieten bearbeitet und stehen Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Hierzu senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar unter 02307/17062 an.


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