Abmahnung von CSR Rechtsanwaltskanzlei für PMG Entertainment Limited wegen „Irresistible Beauties“

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Die rechtswidrige Nutzung von Tauschbörsen hat dazu geführt, dass zahlreiche Rechteinhaber bereits seit Jahren hiergegen vorgehen. Üblicherweise erfolgt in solchen Fällen der Ausspruch einer urheberrechtlichen Abmahnung durch spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien. Mit einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung werden normalerweise mehrere Ansprüche geltend gemacht. In jedem Fall wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gefordert. Daneben wird üblicherweise auch eine Zahlung gefordert.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Abmahnende Kanzlei: CSR Rechtsanwaltskanzlei

Rechteinhaber: PMG Entertainment Ltd.

Betroffenes Werk: Irresistible Beauties

Die Abmahnung zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen

Eine Abmahnung stellt - allgemein formuliert - eine Möglichkeit dar, durch eine formale Aufforderung einer Person an eine andere Person diese zukünftig zum Unterlassen eines bestimmten Verhaltens anzuhalten. Bei Filesharing-Abmahnungen geht es also darum, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes - z.B. einen Film oder Musik - zu verhindern. Werden Werke eines Rechteinhabers im Internet ohne dessen Erlaubnis verbreitet, so darf dieser eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Der Vorwurf aus einer Abmahnung ist immer der, dass über den Internetanschluss einer Person urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis verbreitet worden sind. Es geht also nicht um einen illegalen Download, sondern um den Upload. Jeder Download mittels einer Tauschbörse führt grundsätzlich dazu, dass auch ein Upload der bezogenen Daten erfolgt.

Rechtslage im Bereich Filesharing

Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es bislang nicht, stattdessen entwickelt sich die Rechtslage nach wie vor aufgrund unterschiedlicher gerichtlicher Entscheidungen. Der BGH hat sich in den letzten Jahren mehrfach mit Filesharing-Angelegenheiten befasst und auch geurteilt. Trotzdem: auch die Rechtsprechung des BGH lässt viel Raum zur Interpretation, wobei zusätzlich einige neue Fragen hinzugekommen sind.

Nach Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing gehen die Gerichte immer davon aus, dass zunächst der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Vermutung führt dazu, dass jeder Anschlussinhaber - völlig unabhängig von der tatsächlichen Sachlage - auf eine Abmahnung reagieren muss. Auf Grundlage dieser Vermutungshaftung werden die Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten gefordert. Um für den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung nicht in Anspruch genommen werden zu können ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber die gegen ihn sprechende Vermutung entkräftet und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachkommt.

Betreffend die sekundäre Darlegungslast steht eine abschließende rechtliche Klärung noch aus. Vereinfacht ausgedrückt muss derjenige Anschlussinhaber, der sich entlasten möchte, einen alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person nahe legt. Zum Umfang dieser sekundären Darlegungslast gibt es verschiedene Rechtsauffassungen.

Die Zahlungsansprüche: Schadenersatz und Anwaltskosten

Zu den Zahlungsansprüchen, die mit einer Abmahnung geltend gemacht werden, gehören immer ein Anspruch auf Schadenersatz und Erstattung angefallener Rechtsverfolgungskosten. Es ist nicht unüblich, dass hier Beträge von bis zu über tausend Euro gezahlt werden sollen. Manchmal werde die Ansprüche zusammengefasst, so dass im Ergebnis ein einheitlicher Vergleichsbetrag gefordert wird. Es gilt hier: ohne Prüfung - keine Zahlung. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Bei der Beurteilung nach der Haftungslage ist die Einholung eines Rechtsrats sinnvoll.

Unterlassungsanspruch: Originale und Modifizierte Unterlassungserklärung

Hauptbestandteil einer Abmahnung ist immer der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der darauf abzielt, weitere Rechtsverletzungen in Zukunft zu verhindern. Dieser ist nämlich sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Unterlassungsanspruch auf Abgabe einer - grundsätzlich lebenslang bindenden - Unterlassungserklärung gerichtet ist, wobei bei einem Verstoß auch eine Vertragsstrafe fällig würde.

Vielen Abmahnungen liegt bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, deren Abgabe die Gegenseite fordert. Sollte hingegen keine Unterlassungserklärung beigefügt sein, so schadet dies der Abmahnung zunächst einmal nicht.

Allerdings: wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, dann sollte diese individuell formuliert werden.

Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. In erster Linie muss bei Bearbeitung einer Abmahnung die Rechtslage nach dem Unterlassungsanspruch geklärt werden. Es kann insoweit keine allgemeine Antwort darauf geben, ob eine Unterlassungserklärung immer abgegeben werden muss. Selbst wenn eine solche Erklärung erfolgt, dann ist noch ihr Inhalt anzupassen. Es wäre fahrlässig, an dieser Stelle nicht auf die Beratung eines fachkundigen Anwalts zurückzugreifen.

Tipps zur weiteren Vorgehensweise

Handeln Sie auf keinen Fall vorschnell - Stress oder Angst nach Erhalt der Abmahnung sind die schlechtesten Ratgeber.

  • Nehmen Sie keinen Kontakt mit dem Gegner auf
  • Falls eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie niemals die originale Unterlassungserklärung ab!
  • Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren - es drohen teure Unterlassungsverfahren!
  • Notieren Sie die Fristen aus der Abmahnung
  • Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten

Wie sieht die richtige Verteidigung gegen eine Abmahnung aus?

Optimal ist ein Sachverhalt, in dem alle Ansprüche abgewehrt werden können. Vereinfacht ausgedrückt muss dazu der Anschlussinhaber entlastet und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden. Sind keine Ansprüche gegeben, dann braucht auch keine Unterlassungserklärung abgegeben zu werden. Entfällt die Haftung des Anschlussinhabers, dann müssen auch keine Zahlungen geleistet werden.

Rechtliches Fazit

Auch wenn sich durch die seit dem 01.10.2013 geltende neue Rechtslage (Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken) die Ausgangslage nach einer Abmahnung jedenfalls aus Kostensicht etwas gebessert hat, so raten wir aufgrund der komplexen Materie nach wie vor dazu, eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Es geht nun nicht mehr vorrangig um die Höhe der jeweiligen Ansprüche, sondern die sekundäre Darlegungslast rückt auch in Anbetracht der Entwicklung in der Rechtsprechung viel mehr in den Fokus.

Mahnbescheid oder Klage nach Filesharing-Abmahnung

Machen Sie sich immer bewusst, dass eine Filesharing-Abmahnung kein Kinderspiel ist, sondern auch in einem gerichtlichen Verfahren enden kann. Je nachdem welche Ansprüche betroffen sind, werden diese dann u.a. mittels Mahnbescheid oder auch mit einer Klage weiterverfolgt. Auch Inkassobüros werden in solchen Angelegenheiten immer wieder tätig. Betroffene sollten sich in jedem Falle rechtzeitig einen Anwalt nehmen. Nach Erhalt einer Klage sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, um richtig reagieren zu können. Da in Mahnverfahren und bei einer Klage Fristen laufen, die einzuhalten sind, sollte hier nicht länger abgewartet werden. Ich berate Sie gern persönlich dazu, wie Sie sich auch im fortgeschrittenen Verfahren verhalten sollten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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