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Abmahnung von RA Yussof Sarwari | Keine Unterlassungserklärung abgeben, nichts zahlen!

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Rechtsanwalt Yussof Sarwari mahnt auch im Jahr 2016 wieder die widerrechtliche Verbreitung von diversen Pornofilmen, an denen die G&G Media Foto-Film GmbH und das Unternehmen Berlin Media Art Verbreitungsrechte zu haben vorgeben, ab. Der Vorwurf besteht in der Zurverfügungstellung der entsprechenden Filme (oder Teilen daraus) über Internettauschbörsen.

Was wird gefordert?

Wie wir es aus unzähligen Abmahnverfahren kennen, fordert RA Sarwari den Abgemahnten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie einen Gesamtbetrag zwischen 800,00 Euro und 900,00 Euro (variiert) zu zahlen. Bereits mit der Abmahnung wird jedoch ein Vergleichsangebot in Höhe von 650,00 Euro unterbreitet.

Der konkrete Vorwurf liegt in dem unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachen eines Pornofilms über eine Internettauschbörse bzw. ein sog. Peer-To-Peer-Netzwerk.

Wer haftet?

Jeder der eine solche Abmahnung erhält, wird sich die Frage stellen, ob er tatsächlich verpflichtet ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben und den geforderten Betrag oder einen anderen Betrag zu zahlen. Die Frage der Verantwortlichkeit ist dabei stets vom Einzelfall abhängig. Grundsätzlich gilt jedenfalls:

Wer weder Täter noch Störer ist, muss weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch muss er zahlen!

Es kann also grundsätzlich festgehalten werden, dass der abgemahnte Inhaber des Internetanschlusses dann nicht haftet, wenn die Tat beispielsweise durch
- Lebensgefährten
- volljährige Familienmitglieder
- Mitbewohner
- Freunde/Bekannte etc.
begangen worden ist. In diesen Fällen obliegt dem Anschlussinhaber jedoch die sogenannte sekundäre Darlegunsglast. Kann der Abgemahnte die sekundäre Beweislast erbringen, muss er weder die von der Abmahnkanzlei geforderte Unterlassungserklärung abgeben, noch muss er den geforderten Schadensersatz bezahlen. Da jedoch die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt werden, ist es in diesem Fall besonders wichtig, einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und diesem die Einschätzung zur Sache zu überlassen.

Für den Fall, dass Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben, sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da Sie anderenfalls ein kostspieliges Klageverfahren provozieren.

Nehmen Sie Ratschläge, nach denen auf jeden Fall eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, nicht an. Jede Abmahnsache ist individuell zu prüfen.

Unser Fazit:

Wir raten Ihnen Folgendes:

  • Ignorieren Sie die Abmahnung nicht.
  • Halten Sie sich an die gesetzten Fristen.
  • Vermeiden Sie den telefonischen Kontakt mit der Abmahnkanzlei.
  • Nehmen Sie stattdessen Kontakt zu einem fachkundigen Anwalt auf, bevor Sie die Unterlassungserklärung abgeben oder den geforderten Betrag zahlen oder sich gar schriftlich zur Sache äußern.
  • Kontaktieren Sie uns per Telefon oder E-Mail.

Nutzen Sie unser Angebot der kostenlosen Erstberatung und entscheiden danach, ob Sie uns beauftragen wollen. Wir vertreten Sie anschließend zum fairen und transparenten Pauschalhonorar.

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