Abmahnung von Waldorf Frommer für LEONINE Distribution GmbH wegen „Midway - Für die Freiheit“

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Die rechtswidrige Nutzung von Tauschbörsen hat dazu geführt, dass zahlreiche Rechteinhaber bereits seit Jahren hiergegen vorgehen. Meistens wird in dieser Fällen auf den Ausspruch einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung zurückgegriffen. Erfahrungsgemäß werden in solchen Abmahnungen dann immer mehrere Ansprüche erhoben, die der jeweilige Anschlussinhaber erfüllen soll. Es werden hier immer Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Außerderm werden meistens zugleich Ansprüche auf Kostenerstattung für den Ausspruch der Abmahnung sowie Schadenersatz vorgebracht.

Überblick zur Abmahnung

Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: LEONINE Distribution GmbH
Betroffenes Werk: „Midway - Für die Freiheit“

Die Abmahnung zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen

Eine Abmahnung dient zunächst einmal dazu, dass ein rechtswidriges Verhalten abgestellt wird. Bei Filesharing-Abmahnungen geht es also darum, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes zu verhindern. Rechteinhaber, deren Werke illegal mittels Tauschbörsen verbreitet werden, verfolgen derartige Rechtsverstöße durch den Ausspruch einer solchen Abmahnung.

Der Vorwurf aus einer Abmahnung ist immer der, dass über den Internetanschluss einer Person urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis verbreitet worden sind. Es geht also nicht um einen illegalen Download oder Streaming, sondern um den Upload - also das Verbreiten eines Werkes. Jeder Download mittels einer Tauschbörsen-Software führt normalerweise dazu, dass die Daten über den eigenen Anschluss auch wieder weiterverbreitet werden.

Wie ist die Rechtslage?

Juristische Laien sehen sich in diesem Bereich schnell damit konfrontiert, dass die Rechtslage nach wie vor nicht vollständig geklärt ist. Der BGH hat in den letzten Jahren einige Fragen geklärt. Einerseits ist für bestimmte Bereiche daher eine recht klare Linie erkennbar, anhand der die Gerichte zukünftig entscheiden werden. Andererseits sind nach wie vor nicht alle Fragen beantwortet.

Den Ausgangspunkt jeder Filesharing-Abmahnung bildet die Vermutung, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Auch wenn der Ärger über den Erhalt einer Abmahnung groß sein mag, dieser Ausgangspunkt zwingt dazu, dass der Anschlussinhaber in jedem Fall auf die Abmahnung reagieren muss. Die Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten folgen aus eben dieser Vermutung.

Nur wenn es dem Anschlussinhaber gelingt, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachzukommen, können keine Ansprüche geltend gemacht werden. Betreffend die sekundäre Darlegungslast steht eine abschließende rechtliche Klärung noch aus. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast muss der Anschlussinhaber einen alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person als möglich erscheinen lässt. Zum Umfang dieser sekundären Darlegungslast gibt es verschiedene Rechtsauffassungen.

Schadenersatz und Erstattung von Aufwendungen und Anwaltskosten

Die Zahlungsansprüche aus einer Abmahnung sind üblicherweise Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten. Teilweise werden auch noch Kosten für die getätigten Ermittlungen geltend gemacht. Es wundert nicht, dass so schnell einige hundert Euro an Kosten im Raum stehen können. Häufig wird hinsichtlich der Zahlungsansprüche ein pauschales Vergleichsangebot unterbreitet. Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. Gerade die Frage, in welchem Umfang die Ansprüche bestehen (können), ist immer eine Einzelfallfrage.  Ansprüche auf Schadenersatz bestehen nur gegen den Täter. Kostenerstattung trifft hingegen auch den bloßen Störer. Bei der Beurteilung nach der Haftungslage ist die Einholung eines Rechtsrats sinnvoll.

Der Unterlassungsanspruch

Das Hauptaugenmerk liegt hingegen auf dem Unterlassungsanspruch. Denn Unterlassungsansprüche sind in rechtlicher und finanzieller Hinsicht an deutlich schwerwiegendere Folgen geknüpft.

Jeder Unterlassungsanspruch, der mit einer Unterlassungserklärung erfüllt wird, führt zunächst einmal zu einer lebenslangen Bindung an die Erklärung. Diese Bindung muss auch sehr ernst genommen werden, weil bei einem Verstoß gegen die abgegebene Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.

Häufig werden Abmahnungen gleich Unterlassungserklärungen zur Unterzeichnung beigefügt. Es gibt aber auch Fälle, in denen ganz bewusst kein Formulierungsvorschlag für eine solche Erklärung beigefügt ist.
Richtigerweise sollte aber, wenn der Unterlassungsanspruch besteht, nur eine abgeänderte - d.h. modifizierte Unterlassungserklärung - abgegeben werden.

Die lebenslange Bindung aus einer Unterlassungserklärung sollte an sich Grund genug sein, die rechtliche Bedeutung einer Abmahnung richtig einzuschätzen. Es kommt also immer auf die Unterlassungserklärung an. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Es kann insoweit keine allgemeine Antwort darauf geben, ob eine Unterlassungserklärung immer abgegeben werden muss. Selbst wenn eine solche Erklärung erfolgt, dann ist noch ihr Inhalt anzupassen. Wer an dieser Stelle auf eine Rechtsberatung verzichtet, der handelt unüberlegt.

Wie Sie weiter vorgehen sollten

Lassen Sie sich trotz der erhobenen Ansprüche nicht verunsichern, sondern versuchen Sie zunächst, den Sachverhalt zu klären.

  •     Nehmen Sie keinen Kontakt mit der Gegenseite auf
  •     Falls eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie niemals die originale Unterlassungserklärung ab!
  •     Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren - es drohen teure Unterlassungsverfahren!
  •     Ermitteln Sie die gesetzten Fristen
  •     Lassen Sie sich durch einen mit der Materie vertrauten Anwalt beraten

Optimale Verteidigung gegen eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Der beste Fall ist der, dass alle Ansprüche der Abmahnung zurückgewiesen werden. Das ist immer dann möglich, wenn der Anschlussinhaber sich entlasten und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden kann. Sofern die Ansprüche nicht bestehen, sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Haftet der Anschlussinhaber nicht, dann braucht auch keine Zahlung geleistet zu werden.

Rechtliches Fazit

Abmahnungen stellen nach wie vor ein großes Problem vor allem für Verbraucher dar, und das nicht nur in Hinsicht auf die geltend gemachten Zahlungsforderungen.

Filesharing-Abmahnung: Mahnbescheid und Klage

Es ist wichtig zu verstehen, dass es sich bei Filesharing-Abmahnungen nicht um "Abzocke" handelt, sondern die Ansprüche je nach Sacherhalt auch einer gerichtlichen Prüfung standhalten. Je nachdem welche Ansprüche betroffen sind, werden diese dann u.a. mittels Mahnbescheid oder auch mit einer Klage weiterverfolgt. Auch Inkassobüros werden in solchen Angelegenheiten immer wieder tätig. Auch aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich so frühzeitig als möglich an einen Anwalt zu wenden. Nach Erhalt einer Klage sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, um richtig reagieren zu können. Zögern Sie hier bitte nicht, sich an einen Anwalt zu wenden: es gilt hier auch, laufende Fristen einzuhalten. Sofern Sie ein Mahnschreiben von einem Inkassobüro, einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten haben, stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung und helfe Ihnen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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