Abmahnung von Waldorf Frommer - Homeland - Staffel 3
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Uns erreicht eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an einem Werk der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, ausgesprochen durch die Kanzlei Waldorf Frommer. Begehrt werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines nicht unerheblichen Betrages Schadenersatz und Rechtsverfolgungskosten. Gegenstand der Abmahnung ist "Homeland - Staffel 3".
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
Betroffenes Werk: Homeland - Staffel 3
Handlungsmöglichkeiten nach Erhalt einer Abmahnung
In nahezu allen uns bekannten Fällen geht die Abmahnung immer erst an den Anschlussinhaber, der als Täter der Rechtsverletzung vermutet wird.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, so ist es wichtig, dass Sie die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche zunächst einmal richtig einordnen.
Die Abmahnung einfach als Betrug oder Abzocke einzuordnen wäre bereits der erste Fehler. Tatsächlich ist es so, dass die jeweiligen Rechteinhaber sich gegen die rechtswidrige Verbreitung ihrer Werke schützen wollen und daher Urheberrechtsverletzungen mit einer Abmahnung verfolgen und verhindern wollen. Aus rechtlicher Sicht stellt sich jedoch die Frage, in welchem Umfang die Ansprüche im Einzelfall bestehen.
Der oft hohe Zahlungsanspruch ist nie Hauptbestandteil einer Abmahnung. Auch hohe Summen sind nicht ungewöhnlich, jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen. Denn der Zahlungsanspruch kann im Einzelfall nicht oder nur teilweise zustehen.
Mit dem Schreiben wird zugleich ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, der in jedem Fall als Hauptbestandteil der Abmahnung angesehen werden muss. Denn Unterlassungsansprüche sind in rechtlicher und finanzieller Hinsicht an deutlich schwerwiegendere Folgen geknüpft.
Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches ist diese grundsätzlich ein Leben lang binden. Diese Bindung muss auch ernst genommen werden, da bei einem Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen wäre.
Aufgrund des hohen Gegenstandswertes eines Unterlassungsanspruches - der zumindest im gerichtlichen Verfahren auch nach der Gesetzesänderung durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken nach wie vor gilt - ist dieser aber auch in finanzieller Hinsicht beachtenswert. Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sind teure Verfahren daher immer noch die Regel. Vor allem Unterlassungsklagen können hier Kosten auslösen, die ohne weiteres den Zahlbetrag aus der Abmahnung übersteigen. Daneben ist dann aber immer noch der nach wie vor offene Anspruch auf Schadenersatz im Raum stehend. Diese Kostenrisiken machen deutlich, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung fast immer Sinn macht.
Auf keinen Fall sollte die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Die originale Unterlassungserklärung stellt tatsächlich ein Schuldanerkenntnis dar, so dass der Anschlussinhaber damit die volle Verantwortlichkeit für den Rechtsverstoß einräumt. Raten können wir stattdessen zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
Abzuraten ist hier von der Verwendung von Mustern, die den Einzelfall nicht angemessen erledigen. Im Einzelfall sollte immer ein Anwalt zu Rate gezogen werden.
Erst im Anschluss daran kann sinnvoll auf den noch offenen Zahlungsanspruch reagiert werden. Zahlungspflichten können je nach Einzelfall entfallen oder geringer ausfallen als in der Abmahnung dargestellt. Deswegen sollte hier ein pauschales Vorgehen vermieden werden.
Aus dem zuvor gesagten ergibt sich zugleich, dass eine anwaltliche Vertretung nicht nur sinnvoll, sondern geradezu notwendig ist. Denn Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie, die von juristischen Laien nicht überblickt werden kann.
Kontakt:
Rechtsanwalt Matthias Lederer
Fürstendamm 7
85354 Freising
Tel. 08161 48690
Fax. 08161 92342
Internet: http//internetrecht-freising.de
E-Mail: abmahnung@rae-altersberger.de
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