Abmahnung von Waldorf Frommer Rechtsanwälte erhalten – was kann ich tun?

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Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer aus München hat eine Abmahnung für einen Rechteinhaber ausgesprochen und wirft mir einen Urheberrechtsverstoß wegen Filesharing vor – was kann ich tun? 

Zunächst einmal kühlen Kopf bewahren. Vom Erhalt der Abmahnung geht die Welt nicht unter. Mit der Abmahnung soll der Abgemahnte zunächst außergerichtlich zum Unterlassen seines rechtswidrigen Verhaltens angehalten werden. In Ländern, in denen es keine Abmahnung gibt, wäre bereits eine Klagschrift ins Haus geschneit. Gerade Filesharing-Abmahnungen werden Monat für Monat tausendfach ausgesprochen.

Filesharing – was wird abgemahnt?

Einem Empfänger der Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen eines Filesharing-Vorwurfs wird regelmäßig vorgeworfen, den jeweiligen Spielfilm oder das Musikalbum oder Hörbuch über eine so genannte Peer-to-Peer-Tauschbörse im Internet Dritten öffentlich zugänglich gemacht zu haben. 

Die besondere Eigenheit der Peer-to-Peer-Software ist jedoch, dass mit dem Herunterladen einer Datei, diese Datei den aktiven Nutzern der Tauschbörse gleichzeitig ebenfalls zum Download angeboten wird. Dies stellt einen Verstoß gegen die Rechte der jeweiligen Rechteinhaberin dar.

Dementsprechend machen die betrauten Rechtsanwälte Waldorf Frommer für die Rechteinhaber Ansprüche aus § 97 UrhG gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses geltend, von dem aus der Verstoß an dem jeweiligen Werk begangen wurde.

Es spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle, ob ein Werk, wie etwa ein Spielfilm, in Deutschland bereits im Fachgeschäft als UltraHD-Blu-Ray, Blu-ray oder DVD verkauft wird oder erst im Kino anläuft. Denn Rechteinhabern steht es frei, auch prophylaktisch gegen die Verbreitung von „Raubkopien“ vorzugehen. 

Insoweit sollte auch vor dem Herunterladen von brandaktuellen Filmen oder Serien in Filesharing-Tauschbörsen abgesehen werden, unabhängig davon, ob diese bereits vor dem Veröffentlichungsdatum im Internet die Runde machen.

Was wird gefordert?

Der § 97 UrhG bestimmt, dass derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. 

Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Getreu § 97a UrhG soll (nicht muss) der Rechteinhaber den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen. Insoweit soll dem Verletzer Gelegenheit geben werden, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung außergerichtlich beizulegen.

Welchen Anforderungen die Abmahnung im Mindestmaß entsprechen muss regelt ebenfalls das Urheberechtsgesetz. Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise den Rechteinhaber anzugeben, den genauen Vorwurf der Rechtsverletzung zu bezeichnen, die geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und in Bezug auf die Unterlassungserklärung anzugeben, inwieweit das der Abmahnung anliegende Muster der Unterlassungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Wenn die Abmahnung diesen Maßgaben nicht entspricht, ist sie unwirksam.

Primär wird mit der Waldorf-Frommer-Abmahnung stets die Ausräumung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterlassungserklärung eingefordert. Als Sekundäransprüche fordert die Kanzlei für die von ihnen vertretenen Rechteinhaber auch einen Schadensersatzanspruch, der je nach Werk und Schwere der Verletzungshandlung variieren kann. Zudem werden Aufwendungsersatzansprüche gefordert, da den Rechteinhabern für die Einschaltung der Kanzlei Waldorf Frommer Anwaltskosten entstanden sind.

Im Hinblick auf diese Erstattungsansprüche bzgl. der geforderten Rechtsanwaltsgebühren besagt das Urheberrechtsgesetz, dass sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro beschränkt, soweit der Abgemahnte eine natürliche Person ist und kein Wiederholungstäter ist. 

Rechtsanwaltsgebühren nach einem Geschäftswert von 1.000 Euro belaufen unter Einbeziehung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG, Auslagen nach VV 7001, 7002 RVG inkl. Umsatzsteuer auf 147,56 Euro. Höhere Gebühren dürfen von dem Abgemahnten nur dann gefordert werden, soweit der genannte Geschäftswert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig erscheint.

Was ist zu beachten?

Dem Abgemahnten, der die Waldorf-Frommer-Abmahnung, die im Auftrage der jeweiligen Rechteinhaberin erfolgt, erhält, ist angeraten, die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung nicht übereilt abzugeben. Denn zahlreiche deutsche Gerichte bewerten die Abgabe einer in der Art formulierten Erklärung ein Schuldanerkenntnis zu Lasten des Unterzeichners.

Allerdings sollte die Abmahnung, die einen Urheberrechtsverstoß beinhaltet, auf keinen Fall nicht unbeachtet im Reißwolf landen. Die darin enthaltenen Fristen sollten tunlichst ernst genommen und beachtet werden. Schließlich wurde der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung getroffen und das Ignorieren der Abmahnung kann sich im Nachhinein als äußerst zeitraubender und teurer Fehler erweisen.

Leider mag es immer noch Tauschbörsenteilnehmer geben, die sich nicht bewusst sind, dass das Herunterladen einer Datei über Peer-to-Peer Tauschbörsen, über den Filesharing-Client eine Bereitstellung der Bezugsdatei beinhaltet. Kurzum, diese Datei wird regelmäßig mit dem Download zugleich auch anderen Tauschbörsennutzern zum Download bereitgestellt. Ein solches Downloadangebot stellt ein öffentliches Zugänglichmachen i. S. d. UrhG dar. Um gleich der häufig gestellten Frage zu entsprechen: Auch dem bloßen Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke sind im UrhG klare Grenzen gesetzt.

Ich habe im Internet eine Muster-Unterlassungserklärung gefunden – soll ich die abgeben? Oder soll ich einen Rechtsanwalt einschalten?

Im Internet gibt es vielerorts Vorlagen für Unterlassungserklärungen um die Wiederholungsgefahr bei Filesharing-Vorwürfen auszuräumen. Nahezu alle dieser Muster dürften geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. 

Alle mir bekannten Erklärungen stützen sich auf den sogenannten Hamburger Brauch. Damit ist vorgesehen, dass keine fixe Vertragsstrafe als Strafbewehrung genannt ist. Vielmehr kann diese vom Rechteinhaber festgelegt und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit geprüft werden. 

Zudem haben alle mir geläufigen Unterlassungserklärungsmuster, die zur Verwendung in Filesharing Angelegenheiten im Internet bereitgestellt werden, eine Formulierung, um der Eingabe eines Schuldanerkenntnisses entgegen zu treten. Zumeist wird die Formulierung „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage …“ gewählt. Insoweit ist es durchaus legitim, ein Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung aus dem Internet entsprechend anzupassen und abzugeben. 

Allerdings sollte sich der Unterlassungsschuldner vor der Abgabe immer die Frage stellen: „Kann ich das abgegebene Versprechen einhalten?“. Denn verstößt man gegen das Unterlassungsversprechen, so drohen in jedem Fall des Verstoßes hohe Vertragsstrafen und zwar unabhängig davon, ob die Ausgestaltung der Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch gewählt wird.

Mit Abgabe der Unterlassungserklärung bleibt noch Fragen die nach den offenen Zahlungsansprüchen. Um diese zu bewerten, kann es sich empfehlen, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser sollte mit Fragen des Urheberrechts vertraut sein. Den Wunschanwalt des Vertrauens sollte man als Abgemahnter sollte vor der Beauftragung nach der Höhe der anfallenden Beratungsgebühren fragen. 

Üblich sind selbst für die Wahrnehmung der außergerichtlichen Vertretung Pauschalvergütungen, die unter den gesetzlich bestimmten Gebühren für eine anwaltliche Erstberatung gem. § 34 RVG liegen sollten.

Soweit sich ein Abgemahnter aus wirtschaftlichen Gründen keinen Anwalt leisten kann, steht ihm grundsätzlich die Inanspruchnahme von Beratungshilfe zu. Für offene Fragen zur Beratungshilfe empfiehlt sich das Aufsuchen des Amtsgerichts am Wohnort des Abgemahnten. Dieses gibt auch Hilfestellung bei der Antragsstellung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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