Abmahnung von Waldorf Frommer wegen des Films „X-Men: Apocalypse“
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Bereits seit mehreren Jahren werden Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen durch verschiedene Rechteinhaber verfolgt. Zu diesem Zweck werden durch spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen versendet. Mit einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung werden normalerweise mehrere Ansprüche geltend gemacht. Dazu gehören u.a. Unterlassungsansprüche und verschiedene Zahlungsansprüche auf Schadenersatz und Anwaltskosten.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
Betroffenes Werk: „X-Men: Apocalypse“ (Film)
Die Abmahnung zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen
Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen. Inhalt einer Filesharing-Abmahnung ist dabei der Vorwurf des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines Werkes. Werden Werke eines Rechteinhabers im Internet ohne dessen Erlaubnis verbreitet, so darf dieser eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Es geht hierbei immer um die illegale Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Es geht also nicht um einen illegalen Download oder Streaming, sondern um den Upload – also das Verbreiten eines Werkes. Grundsätzlich erfolgt nämlich bei der Nutzung von Tauschbörsen immer auch eine Verbreitung des Werkes.
Rechtslage im Bereich Filesharing
Die verschiedenen Rechtsfragen im Bereich Filesharing werden von den Gerichten leider unterschiedlich beurteilt. Der BGH hat in den letzten Jahren einige Fragen geklärt. Der BGH hat insoweit aber auch neue Fragen aufgeworfen, bzw. die Urteile des BGH lassen im Grundsatz verschiedene Wertungen von Sachverhalten zu.
Nach Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing gehen die Gerichte immer davon aus, dass zunächst der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Jeder Anschlussinhaber, der eine Abmahnung erhält, muss also schon wegen dieser bestehenden Täterschaftsvermutung auf eine Abmahnung reagieren. Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten werden aus Anlass der Vermutungshaftung vom Anschlussinhaber eingefordert. Im Rahmen der Haftungsfragen geht es dabei vor allem darum, ob der Anschlussinhaber die Vermutung entkräften und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachkommen kann. Diese sekundäre Darlegungslast ist das Hauptproblem bei Filesharing-Abmahnungen. Die sekundäre Darlegungslast bezieht sich auf das Aufzeigen eines alternativen Geschehensablaufs: Wer – wenn nicht der Anschlussinhaber – kommt als Täter der vorgeworfenen Rechtsverletzung in Betracht? Wie weit diese sekundäre Darlegungslast reicht ist allerdings umstritten.
Zu den Zahlungsansprüchen
Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftsverfahren beansprucht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können. Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Ob eine Täter– oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.
Die Unterlassungsforderung
Hauptbestandteil einer jeden Abmahnung ist immer der Unterlassungsanspruch. Schließlich sind Unterlassungsansprüche immer in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht auswirkungsreicher.
In rechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass die Unterlassungserklärung – egal, in welcher Form diese abgegeben wird – grundsätzlich lebenslange Bindungswirkung entfaltet und im Falle eines Verstoßes auch eine Vertragsstrafe nach sich zieht.
Es kann sein, dass dem Schreiben bereits eine Unterlassungserklärung als Vordruck beiliegt. Dies ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abmahnung.
Grundsätzlich gilt, dass bei Bestehen der Unterlassungsansprüche immer eine eigene Erklärung verwendet werden sollte.
Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Wie Sie nach Erhalt einer Abmahnung weiter vorgehen sollten
Nach richtiger Einordnung des Zahlungsanspruches und des Unterlassungsanspruches kann damit begonnen werden, das Problem zu lösen.
- Keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei aufnehmen
- Falls eine Unterlassungserklärung beigefügt war: Geben Sie niemals die originale Unterlassungserklärung ab!
- Vertrauen Sie nicht auf Ratschläge, in denen Ihnen geraten wird, die Abmahnung weg zu werfen
- Ermitteln Sie die gesetzten Fristen
- Kontaktieren Sie einen erfahrenen Anwalt und lassen sich beraten
Optimale Verteidigung gegen eine Tauschbörsen-Abmahnung
Die beste Verteidigung gegen eine Abmahnung besteht darin, alle Ansprüche aus der Abmahnung mit Begründung zurückzuweisen. Das ist immer dann möglich, wenn der Anschlussinhaber sich entlasten und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden kann. Sofern die Ansprüche nicht bestehen, sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch Zahlungsansprüche müssen dann nicht erfüllt werden.
Zusammenfassung
Grundsätzlich aber gilt: das jeweilige Vorgehen sollte erst im Anschluss an eine anwaltliche Beratung erfolgen, um eine möglichst umfassende und vor allem sinnvolle Verteidigung für den jeweiligen Einzelfall zu ergreifen.
Mahnbescheid oder Klage nach Filesharing-Abmahnung
Entgegen häufigen Annahmen handelt es sich bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen nicht um „Abzocke“, sondern die Ansprüche können auch vor Gericht gebracht werden. Je nachdem welche Ansprüche betroffen sind, werden diese dann u.a. mittels Mahnbescheid oder auch mit einer Klage weiterverfolgt. Häufig werden die Zahlungsansprüche durch Inkassobüros weiterverfolgt. Betroffene sollten sich in jedem Falle rechtzeitig einen Anwalt nehmen. Spätestens aber mit Erhalt einer Klage ist eine anwaltliche Beratung Pflicht. Zögern Sie hier bitte nicht, sich an einen Anwalt zu wenden: Es gilt hier auch, laufende Fristen einzuhalten. Ich berate Sie gern persönlich dazu, wie Sie sich auch im fortgeschrittenen Verfahren verhalten sollten.
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