Abmahnung von Waldorf Frommer wegen “Pitbull – Globalization”

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Uns liegt eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an einem Werk der Sony Music Entertainment Germany GmbH, ausgesprochen durch die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer, vor.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung nach Filesharing

  • Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
  • Rechteinhaber: Sony Music Entertainment Germany GmbH
  • Betroffenes Werk: „Pitbull – Globalization“

Zum Hintergrund der Abmahnung

Mit einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen geht es immer darum, dass das genannte Werk unerlaubt über den Internetanschluss des Anschlussinhabers verbreitet worden sein soll. Ausgangspunkt der Abmahnung ist die Rechtsprechung des BGH, nach der vermutet wird, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist. Der abgemahnte Anschlussinhaber muss diese Vermutung erschüttern, wenn er sich gegen die Abmahnung verteidigen möchte. Wegen der vermuteten Haftung des Anschlussinhabers werden gegen diesen Ansprüche auf Unterlassung und u.a. Schadenersatz geltend gemacht. Die Zahlungsansprüche bilden nicht den Mittelpunkt der Abmahnung. Sowohl in rechtlicher als auch finanzieller Hinsicht ist der Unterlassungsanspruch viel wichtiger.

Zu den Zahlungsansprüchen

Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftverfahren beansprucht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können. Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.

Muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Zusätzlich zu den Zahlungsansprüchen steht ein Unterlassungsanspruch im Raum, der deutlich wichtiger ist. Tatsächlich sind die rechtlichen Wirkungen von Unterlassungsansprüchen sowohl in rechtlicher als auch finanzieller Hinsicht viel weiter. In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Unterlassungsanspruch auf Abgabe einer – grundsätzlich lebenslang bindenden – Unterlassungserklärung gerichtet ist, wobei bei einem Verstoß auch eine Vertragsstrafe fällig würde. Häufig werden Abmahnungen gleich Unterlassungserklärungen zur Unterzeichnung beigefügt. Einige Kanzleien verzichten jedoch bewusst darauf, ein Muster zu übersenden. Grundsätzlich gilt, dass bei Bestehen der Unterlassungsansprüche immer eine eigene Erklärung verwendet werden sollte. Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Was Sie nach Erhalt einer Abmahnung tun sollten

Nach Erhalt der Abmahnung gilt es, dass Sie einige Verhaltensregeln kennen und befolgen.

  • Rufen Sie nicht bei Gegner an oder nehmen Sie sonst Kontakt mit ihm auf
  • Geben Sie auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung ab, ohne dass der Sachverhalt geprüft wurde
  • Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren
  • Ermitteln Sie die gesetzten Fristen
  • Suchen Sie einen Anwalt auf

Gegen eine Abmahnung gibt es eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten, deren Bestehen im jeweiligen Einzelfall überprüft werden sollte. Beispielsweise, wenn die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch Dritte begangen wurde, ist zumindest der Schadenersatzanteil des geforderten Betrages zurückzuweisen. Betreffend die Anwaltskosten der Gegenseite können diese niedriger anzusetzen sein als vorgetragen. Schließlich ist auch keineswegs gesagt, dass die angegebene IP-Adresse in jedem Fall ohne Fehler ermittelt worden und dem entsprechenden Anschlussinhaber überhaupt ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Diese und weitere Angriffspunkte sollten zusammen mit einem Anwalt besprochen werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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