Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „The Big Bang Theory - The Septum Deviation“
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Die Warner Bros. Entertainment GmbH hat nach wie vor die Rechtsanwälte Waldorf Frommer mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen beauftragt. Mit der Abmahnung werden ein Unterlassungsanspruch sowie Zahlungsansprüche, bestehend aus Schadenersatz und Anwaltskosten, geltend gemacht. Inhaltlich geht es um „The Big Bang Theory – The Septum Deviation“.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse
- Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
- Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH
- Betroffenes Werk: „The Big Bang Theory – The Septum Deviation“
Abmahnschreiben, Zahlungsanspruch und Unterlassungsanspruch
Jede Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen geht davon aus, dass das genannte Werk unerlaubt über den Internetanschluss des Anschlussinhabers verbreitet worden sein soll. Es geht daher nicht um den Download eines Werkes, sondern um dessen Upload (die Verbreitung). Ausgangspunkt einer jeden Abmahnung ist die Rechtsprechung des BGH, nach der vermutet wird, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist. Der abgemahnte Anschlussinhaber muss diese Vermutung erschüttern, wenn er sich gegen die Abmahnung verteidigen möchte.
Die Zahlungsansprüche und der Unterlassungsanspruch aus der Abmahnung
Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftsverfahren beansprucht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können. Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht hingegen deutlich im Vordergrund. Schließlich sind Unterlassungsansprüche immer in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht auswirkungsreicher. In rechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass die Unterlassungserklärung – egal in welcher Form diese abgegeben wird – grundsätzlich lebenslange Bindungswirkung entfaltet und im Falle eines Verstoßes auch eine Vertragsstrafe nach sich zieht. Häufig werden Abmahnungen gleich Unterlassungserklärungen zur Unterzeichnung beigefügt. Sollte hingegen keine Unterlassungserklärung beigefügt sein, so schadet dies der Abmahnung zunächst einmal nicht.
Sofern der Unterlassungsanspruch besteht, sollte immer eine eigene Unterlassungserklärung formuliert werden und nicht die originale Vorlage verwendet werden.
Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall der Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken mit sich bringt. Vor diesem Hintergrund muss es nach Erhalt einer Abmahnung immer erst um diesen Punkt gehen. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, kann dabei im Einzelfall geklärt werden. Hier sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Was Sie nach Erhalt einer Abmahnung tun sollten
Wenn Sie verstanden haben, dass der Unterlassungsanspruch im Moment Ihr größtes Problem ist, so können Sie die Angelegenheit nun – idealerweise nach Beratung durch einen Anwalt – einer Lösung zuführen.
- Nehmen Sie keinen Kontakt zu der Abmahnkanzlei auf
- Geben Sie nicht einfach eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, nur weil Sie es im Internet so gelesen haben
- Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren – hier drohen eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage und damit Kosten im Bereich mehrerer tausend Euro
- Beachten Sie die gesetzten Fristen
- Bevor Sie reagieren: Anwalt fragen!
Gegen eine Abmahnung gibt es eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten, deren Bestehen im jeweiligen Einzelfall überprüft werden sollte. Beispielsweise, wenn die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch Dritte begangen wurde, ist zumindest der Schadenersatzanteil des geforderten Betrages zurückzuweisen. Betreffend der Anwaltskosten der Gegenseite können diese niedriger anzusetzen sein als vorgetragen. Schließlich ist auch keineswegs gesagt, dass die angegebene IP-Adresse in jedem Fall ohne Fehler ermittelt worden und dem entsprechenden Anschlussinhaber überhaupt ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Diese und weitere Angriffspunkte sollten zusammen mit einem Anwalt besprochen werden.
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