Abmahnung Waldorf Frommer für Constantin Film Verleih GmbH wegen „Der Gott des Gemetzels“

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag des Rechteinhabers Constantin Film Verleih GmbH das illegale Anbieten des Films „Der Gott des Gemetzels" in Internettauschbörsen ab. Die Rechtsanwälte fordern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 956,00.

Soll ich bei der Kanzlei Waldorf Frommer anrufen?

Keinesfalls sollten Betroffene selbst Kontakt zu den Rechtsanwälten aufnehmen, um etwa den Sachverhalt vermeintlich richtig zu stellen. Hier werden meist Fehler gemacht, die sich nicht mehr korrigieren lassen. Keinesfalls sollten Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen oder der angeblich wahre Täter genannt werden. Hierzu besteht keine Verpflichtung.

Kann ich mir mit einer Unterlassungserklärung aus dem Internet selbst helfen?

Leider nicht. Eine selbstgebastelte Unterlassungserklärung aus dem Internet kann die Sache noch verschlimmern. Die Abgabe der Unterlassungserklärung schützt nicht vor den immensen Kostenforderungen!

Soll ich die Unterlassungserklärung abgeben?

Nein. Die Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung in einem unveränderten Zustand stellt ein Schuldeingeständnis dar. Nur ein spezialisierter Jurist kann eine Unterlassungserklärung erstellen, die zu Ihren Gunsten formuliert ist. Ist die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung per Post der Abmahnkanzlei zugegangen, kann man sich nicht mehr gegen die Kostenforderungen verteidigen.

Soll ich EUR 100,00 bezahlen?

Rechtsschutzversicherungen, Verbraucherverbände und sogar selbsternannte Spezialisten unter Anwälten raten oft dazu, EUR 100,00 an die Abmahnkanzlei zu überweisen und gaukeln den Abgemahnten vor, damit sei die Sache erledigt. Ein solcher Schritt wäre jedoch fatal. Jede Zahlung (ohne vorherige Vergleichsvereinbarung) an die Gegenseite beendet die Sache nicht endgültig, sondern stellt sogar ein Schuldeingeständnis dar. Klagt die Abmahnkanzlei in einem Gerichtsverfahren die restlichen Schadensersatzbeträge ein, so ist der Abgemahnte nach einer Zahlung von EUR 100,00 quasi chancenlos. Fakt ist, dass der in diesem Zusammenhang genannte § 97a II UrhG bei Filesharingfällen (der sich nur auf die Anwaltskosten bezieht!) nach herrschender Rechtsprechung überhaupt nicht anwendbar ist. Wäre die Sache mit EUR 100,00 erledigt, so gebe es keine Abmahnindustrie, da der gesamte finanzielle Aufwand der Rechteinhaber mit solchen Beträgen nicht gedeckt werden könnte.

Wie stehen die Verteidigungschancen?

Hat der Anschlussinhaber die Tat nicht selbst begangen, kann er als sog. Störer haftbar gemacht werden. Eine Störerhaftung bezüglich der Anwaltskosten kann jedoch entfallen, wenn der Anschlussinhaber darlegen kann, dass er nicht selbst der Täter war und er zumutbare Prüfungs- und Überwachungspflichten erfüllt hat. Solche Prüfungspflichten sind z. B. die Sicherung des WLANs nach außen oder die Überprüfung von Haushaltsmitgliedern, denen Internetzugang gewährt wird. Allerdings kann bereits die Überlassung des Internetanschlusses an Dritte eine Störerhaftung begründen. Momentan urteilen die Gerichte noch uneinheitlich. Mittlerweile zweifeln immer mehr Techniker an der Zuverlässigkeit der IP-Ermittlungsmethoden sowie an der Aussagekraft der Hash-Werte, insbesondere, weil Fake-Dateien mit Datenmüll äußerlich von einer Originaldatei nicht zu unterscheiden sind.

Wie verhalte ich mich richtig?

Filesharing-Recht gehört in die Hände eines spezialisierten Rechtsanwalts. Tipps der Rechtsschutzversicherung, der Verbraucherzentrale oder aus Internetforen verschlimmern die Sache meist nur noch. Es gilt, die Unterlassungserklärung richtig zu formulieren und die Schadensersatzforderungen von EUR 956,00 auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Der Abgemahnte muss die geforderten Anwaltskosten nämlich nur bezahlen, wenn die Abmahnung rechtmäßig, er also Täter oder Störer war. Eine gut aufgebaute Verteidigung kann die geforderten Kosten erhebliche senken oder ganz beseitigen. Vertrauen Sie unserer Erfahrung.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden unter Telefon 07171/18 68 66 oder im Internet unter www.anwaltskanzlei-hechler.de.

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