Abmahnung Waldorf Frommer - „Selma“ - Was tun? Nicht vorschnell zahlen, nicht unterschreiben!

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Uns liegt aktuell eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen angeblicher Rechtsverletzung an dem Film „Selma“ vor, die im Auftrag der Studiocanal GmbH ausgesprochen wurden. Bei dem Film handelt es sich um die Geschichte des Reformers Martin Luther King und den geschichtsträchtigen Marsch von der Stadt Selma nach Montgomery, um das Wahlrecht für amerikanische Schwarze durchzusetzen. Zeitnah mit der Veröffentlichung des Filmes finden sich bereits unterschiedliche Versionen in den bekannten Tauschbörsen. Der Rechteinhaber versucht, mithilfe der Abmahnung, diese Verbreitung zu verfolgen, zu bestrafen und einzudämmen.

Was wird in den Abmahnungen von Waldorf Frommer wegen „Selma“ gefordert?

Dem registrierten Anschlussinhaber, der auch der Empfänger der Abmahnung ist, wird vorgeworfen, dass der Film „Selma“ über seinen Internetanschluss unerlaubt Dritten zum Download angeboten wurde. Anhand dieser Annahme macht die Kanzlei Waldorf Frommer für den Rechteinhaber einen Geldbetrag in Höhe von 815 € geltend. Der Betrag wiederum ist zusammengesetzt aus Schadenersatz und Erstattung der angefallenen Kosten. Wichtig ist diese Aufteilung insofern, dass im Falle einer Verteidigung oftmals einer der beiden oder im Ausnahmefall sogar beide Bestandteile der Geldforderung zurückgewiesen werden können.

Weiter fordert die Kanzlei Waldorf Frommer in der Abmahnung wegen „Selma“ die Unterschrift einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Diese Erklärung ist zu vergleichen mit einem Vertrag, den der Unterzeichner mit dem Rechteinhaber schließt und versichert, im Falle einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5000 € zu zahlen. Der Unterlassungsanspruch ist der Mittelpunkt der Abmahnung und sollte immer kritisch durch einen Anwalt geprüft werden. Vorschnell sollte hier nichts unterzeichnet werden.

Wer haftet überhaupt bei der Abmahnung von Waldorf Frommer für „Selma“?

Grundlegend kann immer davon ausgegangen werden, dass die Ermittlung, mit der der Rechtsverstoß nachgewiesen wurde, beweissicher ist. Hier muss sicherlich von Ermittlungsunternehmen zu Ermittlungsunternehmen immer kritisch bewertet werden, wie qualitativ hochwertig die Arbeit der Ermittler ist. In erster Linie jedoch wird davon ausgegangen, dass die Rechtsverletzung stattgefunden hat. Auch die Nutzung von Portalen wie zum Beispiel Popcorn Time kann zu einer Abmahnung führen.

Haften tut in der Regel nur der Täter. Der angeschriebene Anschlussinhaber und Abgemahnte kann Täter oder aber auch Störer sein. Von der Störerhaftung wird dann gesprochen, wenn der Internetanschluss von anderen Person mitgenutzt wurde und diese die Rechtsverletzung begangen haben. In einem gewissen Rahmen kann die Gegenseite versuchen, den Bereitsteller des Internetanschlusses in Anspruch zu nehmen. Im Falle der Störerhaftung jedoch entfällt in der Regel der Schadenersatz und es bleibt lediglich die Forderung zur Erstattung der angefallenen Kosten bestehen.

Welche Verteidigung ist sinnvoll nach dem Erhalt der Waldorf-Frommer-Abmahnung für „Selma“?

Die Tat zu ignorieren oder abzustreiten macht sicherlich wenig Sinn, da die Gegenseite ausgiebig Material gesammelt hat, um den unerlaubten Download nachzuweisen.

Eine Verteidigung ist dann vielversprechend, wenn der Anschlussinhaber nicht der Täter ist, sondern andere Personen den Anschluss mit genutzt haben und als Täter infrage kommen. Wenn der Anschlussinhaber dann auch noch seine Prüf- und Sicherungspflichten erfüllt hat, kann der verteidigende Anwalt des Abgemahnten versuchen, die Forderung komplett zurückzuweisen.

Was ist zu tun nach einer Waldorf Frommer-Abmahnung wegen des Films „Selma“?

Nach dem Erhalt der Abmahnung geht es darum, sich ausgiebig über die absehbaren Chancen, Risiken und Kosten einer außergerichtlichen Verteidigung zu informieren. Ziel einer Verteidigung ist es, dass der Abgemahnte so wenig Kosten wie möglich hat und eine optimal angepasste Unterlassungserklärung abgibt. Damit im Vorfeld nicht bereits Kosten entstehen, die die Angelegenheit unnötig teurer machen, bieten die Dr. Wachs Rechtsanwälte die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung. Rufen Sie einfach an und besprechen die Angelegenheit mit Dr. Wachs oder einem der weiteren Anwälte der Kanzlei. In diesem Gespräch können Sie Fragen stellen und Dr. Wachs schätzt die Situation ein. Gerne helfen wir auch Ihnen.

Ihre Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte aus Hamburg


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