Abmahnung wegen fehlendem Versandhandelslogo und unterlassener Registrierung in das DIMDI-Register

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Uns liegt eine an einen Arzneimittelversender gerichtete Abmahnung wegen Nichtveröffentlichung des Versandhandelslogos vor.

Seit dem 26. Oktober 2015 sind Online-Apotheken und Onlinehändler in der EU, welche Humanarzneimittel verkaufen und versenden, verpflichtet, auf ihren Internetseiten bzw. in ihrem Onlineshop das europäische Versandhandelslogo zu veröffentlichen.

Dieses europäische Versandhandelslogo zeigt dem Verbraucher, dass der Anbieter berechtigt ist, Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, zu vertreiben. Zudem kann anhand dieses Logos auf den ersten Blick der Mitgliedstaat erkannt werden, in dem der jeweilige Versandhändler niedergelassen ist.

Ebenso sind diese Händler verpflichtet, sich in das nationale Versandhandelsregister einzutragen. In Deutschland wird dieses Register vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (kurz: DIMDI) geführt. Verbraucher können mit Hilfe dieses Logos vertrauenswürdige Online-Anbieter von unseriösen Händlern auseinanderhalten.

Unterlässt es der jeweilige Anbieter, sich in dieses Register einzutragen und/oder das Logo zu veröffentlichen, ist hierin ein unlauteres Verhalten zu sehen. Durch diese wettbewerbswidrige Handlung haben u. a. Mitbewerber einen Unterlassungsanspruch.

In der uns vorliegenden Abmahnung wird gerade dieser Anspruch geltend gemacht. Daneben wird zudem der Ausgleich der durch die ausgesprochene Abmahnung entstandenen Kosten auf Höhe eines Streitwertes i. H. v. 20.000,- Euro gefordert. Es ergibt sich demnach ein Gebührenanspruch i. H. v. 984,60 Euro netto (inkl. 20 Euro Auslagenpauschale).

Bei Erhalt einer solchen Abmahnung sollte grundsätzlich zunächst die Sachlage rechtlich geprüft werden. Hierzu gehört in diesem Fall insbesondere auch der Aspekt, ob bei Beteiligten die diese Pflichten ergebenen Humanarzneimittel vertreiben. Andernfalls könnte die Verpflichtung des Abgemahnten abgelehnt werden, sei es aufgrund einer fehlenden Wettbewerberstellung oder sei es aufgrund der fehlenden Verpflichtung zur Registrierung und Veröffentlichung des Logos.

In jedem Fall sind die gesetzten Fristen ernst zu nehmen und nötigenfalls entsprechende Schritte in die Wege zu leiten. 

Wir werden Sie auch an dieser Stelle über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

www.ra-muffert.de


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