Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch U+C Rechtsanwälte

  • 2 Minuten Lesezeit

Offenbar versendet die Kanzlei U+C Rechtsanwälte aus Regensburg derzeit massiv Abmahnungen im Auftrag verschiedener Rechteinhaber wie z.B. der DigiProtect GmbH, der Magmafilm GmbH oder auch der Silwa Filmvertriebs AG. Allen Abmahnungen ist gemein, dass sie stets die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthalten. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung - ungeachtet der Umstände im Einzelfall - stets einen Pauschalbetrag in Höhe von 650,00 EUR bezahlen. Und: sämtliche vorgelegten Abmahnungen beziehen sich auf Werke, die wohl dem Bereich der Porno-Industrie zuzurechnen sind.

Beispielhaft werden folgende Werke abgemahnt:

  • Blas ihn hart, den dicken Prengel / Nachbarin Gerda
  • Mutti will's hart!
  • Belladonna's Party of Feet 3
  • Don't make me beg 4
  • My First Gang Bang
  • Will Steiger bumst Sankt Petersburg

Meiner Einschätzung nach lässt sich trefflich darüber streiten, ob die Forderung eines Schadenersatzes auf Grundlage der Lizenzanalogie bei Abmahnungen betreffend Werke mit pornographischem Inhalt überhaupt möglich ist. An sich dürfte diese Methode der Schadensberechnung hier nicht anwendbar sein, wenngleich einige Gerichte dies in der Vergangenheit anders gesehen haben.

Auf keinen Fall sollten Abgemahnte die vorgelegte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Mit wird nicht nur ein Schuldanerkenntnis für die genannte Rechtsverletzung abgegeben, weiter wird die Forderung in Höhe von 650,00 EUR anerkannt. Stattdessen sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ob und inwieweit die Zahlungsansprüche bestehen, ist eine Frage des Einzelfalls und kann nicht pauschal beantwortet werden. Allerdings ist meines Erachtens von der Möglichkeit einer deutlichen Reduzierung der Forderung auszugehen.

Aus zahlreichen zuletzt in unserer Kanzlei vorgelegten Fällen ist auch bekannt, dass zuweilen die Qualität der Ermittlungen hinterfragt werden muss. Insbesondere, weil Hauptgrund der Abmahnung das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen gem. § 19a UrhG ist, jedoch auch Filesharing-Clients existieren, bei denen ein Upload schon gar nicht erfolgt. Allerdings ist dabei darauf zu achten, ob ein potentieller Upload tatsächlich nicht möglich war.

Gegen eine Abmahnung gibt es noch eine Vielzahl weiterer Verteidigungsmöglichkeiten, deren Bestehen im jeweiligen Einzelfall überprüft werden sollte. Beispielsweise, wenn die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch Dritte begangen wurde, ist zumindest der Schadenersatzanteil des geforderten Betrages zurückzuweisen. Betreffend die Anwaltskosten der Gegenseite können diese, entweder nach § 97a Abs. 2 UrhG oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), als niedriger anzusetzen sein als vorgetragen. Schließlich ist auch keineswegs gesagt, dass die angegebene IP-Adresse in jedem Fall ohne Fehler ermittelt worden und dem entsprechenden Anschlussinhaber überhaupt ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Diese und weitere Angriffspunkte sollten zusammen mit einem Anwalt besprochen werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Matthias Lederer

Beiträge zum Thema