Abmahnung Wettbewerbsrecht

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Abmahnungen im Wettbewerbsrecht sind das Schreckgespenst der Online-Händler. Die fortschreitende Digitalisierung und die Verlagerung von Geschäftsprozessen ins Internet macht es für Wettbewerber leicht zu überprüfen, ob die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts eingehalten werden. Stellt ein Wettbewerber einen Verstoß fest, hat er die Möglichkeit, eine Abmahnung auszusprechen.

Wer im Internet nach Informationen zum richtigen Umgang mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sucht findet unzählige Seiten und die unterschiedlichsten, teilweise widersprüchlichen Informationen.

Rechtsanwalt Kramarz Ihr Anwalt für die Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Eine erhöhte Gefahr, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu erhalten, hat derjenige, der gegenüber Verbrauchern tätig wird und seine Angebote über das Internet unterbreitet. Aus den Vorschriften des unlauteren Wettbewerbs, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der Preisangabenverordnung, des Heilmittelwerbegesetzes und zahlreicher weiterer Bestimmungen treffen solche Anbieter zahlreiche Pflichten. Eine Verletzung solcher Pflichten führt häufig zu einer Abmahnung.

Abmahnung im Wettbewerbsrecht: Inhalt einer Abmahnung

Gegenstand der Abmahnung ist die Erläuterung, dass ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen gegen das Gesetz verstößt und die Aufforderung diesen Gesetzesverstoß zukünftig zu stellen. Der Adressat der Abmahnung wird dann dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Eine Unterlassungserklärung ist das Versprechen an den Gläubiger, ein bestimmtes Verhalten nicht zu wiederholen. Diese Unterlassungserklärung muss aber auch ernsthaft sein. Ernsthaft ist eine solche Unterlassungserklärung nur, wenn sie mit dem Versprechen der Zahlung einer erheblichen Vertragsstrafe für den Fall des Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung verbunden ist.

Abmahnung Wettbewerbsrecht: Tipps

Jedem, der eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten hat, sollte klar sein, dass es sich um eine ernstzunehmende Angelegenheit handelt.

Besondere Gefahr besteht hier bei den Abmahnungen sogenannter Wettbewerbsvereine oder Interessenverbände, wie beispielsweise des VSW, des Verbands sozialer Wettbewerb oder der Wettbewerbszentrale. Bei diesen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist die finanzielle Forderung auf Kostenersatz meist relativ niedrig (knapp über 200 €). Auch hier kann sich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung oder beim Verstoß gegen die Unterlassungserklärung, die eventuell vorschnell abgegeben wird, ein sehr hohes Kostenrisiko entwickeln.

Bei Abmahnungen, die zwischen Unternehmen und Wettbewerbern, also im Wettbewerbsverhältnis, ausgesprochen werden, sind die Forderungen auf Kostenersatz für die Tätigkeit der jeweils tätigen Rechtsanwälte meist erheblich höher. Insofern dient hier meist bereits die Kostenforderung als deutliches Warnsignal an den Abgemahnten, um die Sache ernst zu nehmen.

Abmahnung Wettbewerbsrecht – Funktion der Unterlassungserklärung

Zentraler Punkt der Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist aber der sogenannte Unterlassungsanspruch. Dieser soll außergerichtlich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung erfüllt werden. Wie beschrieben wird dabei das Versprechen, ein bestimmtes Verhalten nicht zu wiederholen, mit einer Vertragsstrafe verbunden.

Vorsicht ist bei der eigenmächtigen Abwandlung oder Modifikation der Unterlassungserklärung geboten. Die Streichung des Vertragsstrafeversprechens führt regelmäßig dazu, dass die Unterlassungserklärung nicht mehr als ernsthaft anzusehen sein wird. Der einzige Vorteil besteht dann darin, dass eben noch keine Vertragsstrafe verwirkt ist, sollte der Versprechende gegen sein Versprechen verstoßen. Mit der letzten Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gibt es heute sogar Fälle, in denen die Abgabe einer Unterlassungserklärung vom Gesetzgeber verboten ist. Die Folge ist, dass solche Unterlassungsansprüche heute nur noch durch Urteil befriedigt werden können.

Es ist darauf zu achten, dass die Unterlassungserklärung das tatsächliche rechtswidrige Handeln so konkret wie möglich erfasst. Das ist selbst für Rechtsanwälte oft eine schwierige und anspruchsvolle Tätigkeit. Dies ist aber der Kern der Unterlassungserklärung, denn die Beschreibung des zu unterlassenden Verhaltens ist Dreh- und Angelpunkt der Frage der weiteren Pflichten des Unterlassungsschuldners. Für den Fall, dass diese Pflichten verletzt werden, ist die Beschreibung des zu unterlassenden Verhaltens entscheidend für die Frage der Verwirkung der Vertragsstrafe.

Dabei wird der Gläubiger regelmäßig keine Erklärung akzeptieren wollen, die hinter das tatsächlich erfolgte Verhalten zurückfällt. Der Schuldner, also der Abgemahnte, hat regelmäßig kein Interesse, eine Unterlassungserklärung abzugeben, die auch Verhalten erfasst, das er gar nicht an den Tag gelegt hat.

Die Rechtsprechung widmet in den letzten Jahren einige Aufmerksamkeit der Frage, inwieweit der Unterlassungsschuldner, der eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, über das zukünftige Unterlassen des wettbewerbswidrigen Verhaltens hinaus eine Beseitigung von rechtswidrigem Verhalten aus der Vergangenheit, dass sich noch in der Gegenwart auswirkt, schuldet.

So kann der Unterlassungsschuldner beispielsweise dazu verpflichtet sein, eine rechtswidrige Werbeaussage aktiv zu widerrufen, wenn es sich dabei um die zentrale Werbeaussage für das Produkt gehandelt hat.

Bereits vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte sich der Schuldner über die Reichweite seiner Unterlassungsverpflichtung insbesondere in Bezug auf etwaige Beseitigungsverpflichtungen verschafft haben.

Rechtsanwalt Kramarz hat schon zahlreiche Abmahnungen im Wettbewerbsrecht bearbeitet. Wenn Sie aktuell eine Abmahnung Wettbewerbsrecht erhalten haben, können Sie sich gerne vertrauensvoll an den Rechtsanwalt wenden. Dazu können Sie telefonischen Erstkontakt unter 06151-2768225 mit dem Rechtsanwalt aufnehmen oder ihre Abmahnung direkt über das Kontaktformular oder per E-Mail senden. Der Rechtsanwalt wird sich kurzfristig bei Ihnen melden. Kosten entstehen Ihnen durch den Erstkontakt keine.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Rechtsanwalts.

Ihr

Christian Kramarz, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Foto(s): Rechtsanwalt Kramarz

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