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Abmahnungen bei „ebay“ – neue Fallstricke im Internet

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Schon seit geraumer Zeit berichten Medien aller Art über Abmahnungen von Rechtsanwälten, die zum Teil sorglose Anbieter von Waren im Internet-Auktionshaus „ebay" erhalten. Hintergrund ist, dass unter den angebotenen Artikeln häufig Plagiate zu finden sind, deren Verkauf eine Schutzrechtsverletzung an den von den Herstellern der Originalwaren selbst gehaltenen Markenrechten darstellt. Da sich der Gegenstandswert solcher Abmahnungen häufig an den - oftmals großen - Umsätzen der Inhaber der Markenrechte in Deutschland orientiert, kann eine solche Abmahnung bisweilen sehr kostspielig werden, sodass beim Verkauf von Artikeln bei „ebay" auf jeden Fall vorsichtig gehandelt werden muss.

Aktuelles Beispiel - Benutzung eines fremden ebay-Accounts

In einem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenem Fall vom 11.03.2009 (Az.: I ZR 1 114/06) wurde jedoch zudem entschieden, dass der Inhaber eines Benutzerkontos bei „ebay" unter gewissen Voraussetzungen auch für Schutzrechtsverletzungen haften kann, die ein anderer begangen hat.

Im vom BGH an die Berufungsgerichte zurückverwiesenen Fall hatte die aus Lettland stammende Frau eines ebay-Mitglieds ein „Halzband wohl fon Cartier Haus" bei „ebay" zu verkaufen versucht. Dazu benutzte sie den ebay-Account, der von ihrem Mann unter seinem Namen angemeldet wurde.

Die Inhaber der Markenrechte an „Cartier" sahen in diesem Verkaufsversuch eine Schutzrechtsverletzung durch den Verkäufer auf „ebay" - also den Ehemann - und forderten von diesem unter anderem Unterlassung und Schadenersatz.

BGH verschärft das Haftungsrisiko für Schutzrechtsverletzungen durch Dritte

Die vorinstanzlichen Gerichte waren der Auffassung, dass der Ehemann im beschriebenen Fall keine Kenntnis von dem in das Internet eingestellten Angebot gehabt habe und deshalb für etwaige Rechtsverletzungen nicht verantwortlich sei.

Der BGH hingegen war der Auffassung, dass auch der Inhaber als Täter einer Schutzrechtsverletzung in Frage kommt, die ein anderer begangen hat, wenn die Mitgliedsdaten - also Benutzername und Kennwort - durch den Kontoinhaber nicht hinreichend gesichert worden sind. So bleibt zu sagen, dass in der beschriebenen Konstellation eine Rechtsverletzung mit Schadenersatzforderungen auch dann in Frage kommen kann, wenn der Kontoinhaber noch nicht einmal von der Einstellung des Artikels Kenntnis hat.

Mitgliedsdaten müssen besonders gesichert werden

Der Auffassung des BGH nach muss ein Inhaber eines Mitgliedskontos bei ebay demnach alles ihm mögliche und zumutbare tun, um seine Benutzerdaten vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Es kann daher nur geraten werden, diese Daten ähnlich wie die PIN-Nummer einer EC-Karte stets geheim zu halten, um einem etwaigen Haftungsrisiko und den damit verbundenen Kosten wirksam entgehen zu können.

Sollten dennoch Dritte Zugriff auf ein ebay-Konto haben, empfiehlt es sich zur Eindämmung des Risikos beispielsweise, die eingestellten Artikel in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren und augenscheinlich gefährdete Auktionen wieder zu entfernen.

Sollte der Fall der Fälle doch einmal eingetreten sein und eine Abmahnung „ins Haus geflattert" kommen, so kann nur dazu geraten werden, sich umgehend anwaltlich beraten zu lassen. Dies kann dazu beitragen, die ohnehin entstandenen und ärgerlichen Kosten so gering wie möglich zu halten oder im besten Fall sämtliche Ansprüche erfolgreich abzuwehren.

Tim Geißler

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht

www.gks-rechtsanwaelte.de

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