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OLG Urteil zu Abmahnungen im Internet: Rechtsmissbrauch durch Abmahner kann vorliegen

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Wer als „Unternehmer" seinen Anwalt damit beauftragt, im Internet Konkurrenten auf Grund vermeintlich oder tatsächlich falscher Widerrufsbelehrungen bzw. AGB mit Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen zu überziehen, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn sich solche Abmahnungen häufen und diese in keinem Verhältnis zur Geschäftstätigkeit des Unternehmers stehen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Jena nun in einem Berufungsverfahren bestätigt (Az.: 2 U 386/10).

Unternehmerin mahnte mit Anwalt in zu großem Umfang ab

In dem vom Gericht zu beurteilenden Fall hatte eine Klägerin innerhalb von neun Monaten 65 so genannter Abmahnverfahren vor dem Landgericht Leipzig sowie innerhalb von drei Monaten 13 solcher Verfahren vor dem Landgericht Gera anhängig gemacht. Die „Masche" der Klägerin: In Zusammenarbeit mit ihrem Anwalt hatte sie überwiegend bei dem Internet-Auktionshaus eBay die Widerrufsbelehrungen und AGB anderer kommerzieller Nutzer (sog. „Seller") des Portals abgemahnt.

Damit beabsichtigte die Klägerin zum einen, ihre Konkurrenz mit Kosten zu belasten und die Bagatellverletzungen zu beseitigen, zum anderen verlangte der Abmahn-Anwalt für die von ihm versendeten Abmahnschreiben jeweils überhöhte Gebühren, da er die Streitwerte der Abmahn-Sachen regelmäßig unangemessen zu hoch ansetzte (bis zu 60.000€ statt der gerichtlich üblichen 1500-5000€). Für beide Beteiligten sollte auf diese Weise eine „Win-win-Situation" - eine Lage, von der sowohl die Klägerin als auch der Anwalt profitieren - entstehen, wobei das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund gestanden haben dürfte.

Gesamtschau der Umstände zeigte dem Gericht den Rechtsmissbrauch

Das OLG Jena erkannte in seinem Urteil zwar, dass die Vielzahl der Abmahnungen für sich gesehen keinen Rechtsmissbrauch darstelle. Jedoch habe diese in Verbindung mit der hohen Indizienlast eines für Abmahnungen unzulässigen Gebührenerzielungsinteresses sowie des wirtschaftlichen Missverhältnisses zwischen den getätigten Abmahnungen und der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin und auch des geringen tatsächlichen Wettbewerbsvorteils durch die Änderung der Impressen die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnungen letztlich aufgewiesen. Mit dieser Begründung sich entschied das OLG Jena ähnlich einer älteren Entscheidung des Landgerichts Berlin aus dem Jahre 2008 (LG Berlin, Urteil vom 16.04.2008, Az.: 15 O 585/07). Dieses sah einen Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen dann gegeben, „wenn einerseits der hierfür aufgewendete Umfang und Kosten der Tätigkeit bzw. andererseits die hieraus erzielten Einnahmen (Abmahnkosten und Vertragsstrafen) außer Verhältnis zur übrigen Geschäftstätigkeit des Unternehmers stehen."

Was das Urteil für Abgemahnte bedeutet

Das Urteil des OLG Jena ist insoweit für Abgemahnte erfreulich, als dass es die Möglichkeiten für Abmahn-Anwälte um ein weiteres einschränkt. Nach der Rechtsauffassung des OLG Jena sind auf Abmahnungen spezialisierte Anwälte in der Pflicht, die Höhe der jeweiligen Streitwerte korrekt anzusetzen und damit die Gebühren für Abgemahnte nicht ausufern zu lassen. Tun sie dies nicht und stehen die Abmahnungen wirtschaftlich in keinem angemessenen Verhältnis zur unternehmerischen Tätigkeit des Klägers, so spricht dies für eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung.

Abmahnungen können unbegründet sein - anwaltliche Hilfe erhöht die Chance

Die Einstufung einer Abmahnung als rechtsmissbräuchlich hat zur Folge, dass sie unbegründet ist. Ob das Mittel der Abmahnung tatsächlich rechtsmissbräuchlich verwendet wurde, kann ein Rechtsanwalt, der sich in Abmahn-Sachen auskennt, für seinen Mandanten prüfen und die dafür sprechenden Gründe in einer gerichtlichen Auseinandersetzung glaubhaft machen. Dies erhöht die Chancen des Mandanten, den „Alptraum Abmahnung" mit seinem Rechtsanwalt positiv zu beenden.

Tim Geißler

Rechtsanwalt,

Fachanwalt für Strafrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de


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