Abmahnungen der FBF GmbH wegen fehlender OS-Verlinkung

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Die FBF GmbH vertreibt online Multimedia-Geräte zur Speicherung und Digitalisierung von Speichermedien, wie zum Beispiel Dias. Sie richtet sich derzeit mit Schreiben an Großhändler, welche ihre Produkte ebenfalls online vertreiben und hierbei die gesetzlichen Vorgaben nicht einhalten. Die von der durch die FBF GmbH selbst ausgesprochenen Abmahnungen Betroffenen sollen insbesondere versäumt haben, eine Verlinkung zur OS-Plattform eingerichtete zu haben. Hierdurch läge ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, welcher Schadensersatzforderungen der FBF GmbH begründen würden.

Durch das Schreiben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft, sollten sie auch durch eine solche oder ähnliche Abmahnung betroffen sein. Sie erklären hierdurch andernfalls, dass Sie für eine Rechtsverletzung verantwortlich sind, und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der in der Erklärung bestimmten oder sogar noch unbestimmten Höhe und zur Erstattung der vollständigen Rechtsanwalts- und Abmahnkosten.

Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie eine Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits vom Abmahner beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir telefonisch, per Fax oder E-Mail in Verbindung setzen.


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