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Abmahnungen in Tauschbörsen: Eine Zwischenbilanz

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Man kann mittlerweile klar festhalten, dass sich allerorts in der Justiz Widerstand gegen die Massenabmahnungen bei Tauschbörsennutzungen regt.

1.Gesetzgeber

Die Beschränkung der Abmahngebühren auf nunmehr 100,00 Euro bei „einfach gelagerten Fällen" wird wieder diskutiert, ob diese allerdings wirklich Gesetz wird, ist zwar noch nicht sicher, aber wohl denkbar. Erfreulich ist aber, dass der Vorschlag nach dem letzten gescheiterten Versuch unserer Justizministerin nicht einfach zu den Akten gelegt wurde. Dies zeigt den Willen des Gesetzgebers den offensichtlichen Missständen entgegenzuwirken.

Ein Wehrmutstropfen ist allerdings, dass es sich bei den derzeitigen Abmahnungen der Kanzlei Rasch wohl nicht um „einfach gelagerte Fälle" handeln wird. Dagegen spricht wohl die hohe Anzahl der Musiktitel. 

2. Staatsanwälte und Gerichte

Die Rebellion der Staatsanwälte - also der Widerwillen von immer mehr Staatsanwälten die Hausadresse zu ermitteln [Exkurs für die Neuabgemahnten: Die Rechteinhaber können bei Tauschbörsennutzungen nur die Internet-Adresse (IP-Nummer) einsehen, wissen aber nicht, wem der dazugehörige Internetanschluss gehört. Diese Zuordnung kann nur der Internetanbieter leisten, der diese Information nur an die Staatsanwaltschaften herausgibt. Daher gingen die Rechteinhaber immer den "Umweg" über die Staatsanwaltschaften, in dem sie Strafanzeige erstatteten und dann Akteneinsicht in die Strafakte erlangten], betrifft dagegen auch die derzeitigen Abmahnungen wegen hohen Liederzahlen durch die Kanzlei Rasch. 

Nun bekamen die Staatsanwälte Rückendeckung durch das LG Saarbrücken (Az.: 5 (3) Qs 349/07), dieses hat in einem Beschluss v. 28.1.2008 entschieden, dass den Auskunftsbegehren der Industrie nicht nachgekommen werden muss. Die Begründung ist denkbar einfach und deswegen so überzeugend, weil im Rahmen des Strafverfahrens regelmäßig der Täter nicht ermittelt wird (werden kann), hat der Rechteinhaber auch keinen Anspruch auf Einsicht in die Akte, denn aus der kann nur der Anschlussinhaber entnommen werden und nicht der Täter. Zur Erinnerung: In den meisten Fällen nutzen die Kinder der Anschlussinhaber die Tauschbörsen. „Täter sind also die Kinder".

Schließen sich dieser Entscheidung, die juristisch überzeugender ist als die Entscheidung des AG Offenburg, weitere Gerichte an, wäre das ein schwerer Schlag für die Abmahner. 

Ebenfalls für Aufruhr hat die vielfach zur Kenntnis genommene Entscheidung des LG Hamburg vom 14.3.2008 (308 o 76/07) gesorgt. Das Gericht rügte die Beweissicherung der Musikindustrie für die vorgeworfene Rechtsverletzung. Die Kanzlei Rasch hatte keinen Zeugen für die Rechtsverletzung, weil derjenige der die Rechtsverletzung hätte bezeugen sollen, sich nicht mehr in Deutschland aufhielt. Die Vorlage der Bildschirmausdrucke allein wäre nicht ausreichend. Auch wenn diese Entscheidung sehr erfreulich ist, ist nicht davon auszugehen, dass die Kanzlei Rasch denselben Fehler zweimal begehen wird. Die Entscheidung zeigt aber, dass sogar echte Hochburgen der Industrie in der Praxis industriell gefertigter Massenabmahnungen immer kritischer gegenüberstehen.

Fazit:

Die Abmahner haben in letzter Zeit viel Gegenwind bekommen. Wenn bis auf die Entscheidung des LG Saarbrücken auch keine Entscheidung oder kein Gesetzesentwurf geeignet ist, die Abmahnungen der Kanzlei Rasch zu beenden, wird deutlich, dass das Risiko der Kanzlei Rasch einen Prozess zu verlieren, in letzter Zeit zuzunehmen scheint. Ich finde das erfreulich.

Sie finden alle Entscheidung auch auf meiner Internetpräsenz besprochen unter http://www.dr-wachs.de


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