Abschiebungsverbot wegen drohender unmenschlicher Behandlung durch kriminelle Banden im Heimatland

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In Herat/Afghanistan betrieb der Betroffene ein gutlaufendes Drogeriegeschäft und besaß ein eigenes Haus. Infolge seiner für dortige Verhältnisse durchaus guten wirtschaftlichen Lage wurde er entführt und von seiner Familie ein Lösegeld i. H. v. 100.000 US-Dollar erpresst.

Das Haus und das Drogeriegeschäft mussten zwecks Beschaffung des Lösegeldes verkauft werden, sodass der Betroffene schließlich frei kam. Als sodann auch sein Cousin entführt wurde, sprach man bei der örtlichen Polizeibehörde vor, um eine Strafanzeige aufzugeben. Bei Vorsprache erkannte der Betroffene sogleich Angehörige der örtlichen Polizei als Mitglieder der Kidnapper-Bande. Aufgrund ihm gegenüber erfolgter Drohungen entschloss er sich umgehend, sein Heimatland mit seiner Ehefrau und den 3 Kindern zu verlassen und floh nach Deutschland.

In Deutschland lehnte das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sein Schutzgesuch ab, u. a. mit der Begründung, bei dem Vorfall handele es sich um rein kriminelle Übergriffe, welche dem afghanischen Staat nicht zuzurechnen seien.

Nach erfolgter Klageerhebung durch Rechtsanwalt Zeljko Grgic stellte das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Urteil vom 30.05.2012, Az. 2 K 1565/10.DA.A, für die gesamte Familie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG fest, weil der Familie in Afghanistan eine unmenschliche Behandlung durch kriminelle Banden drohe und die Staatsmacht sie nicht beschützen könne.


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