Abschleppen von Privatgrundstück – wer zahlt?

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Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, geht ein hohes Risiko ein. Der Mieter bzw. Eigentümer des Grundstücks ist berechtigt, das unerlaubt parkende Auto abschleppen zu lassen.

Die Abschleppkosten hat der Fahrzeugführer zu tragen. Dies gilt insbesondere bei unberechtigtem Parken auf Pkw-Stellplätzen, Supermarkt-Parkplätzen, Hausgrundstücken und Grundstückszufahrten.

Der Mieter bzw. Eigentümer des Grundstücks ist nicht verpflichtet, vor dem Abschleppen die Polizei zu informieren oder nach dem Fahrzeugführer zu suchen. Er darf bereits nach kurzem Abwarten ein Abschleppunternehmen beauftragen.

Hat der Grundstücksbesitzer seine Ansprüche an das Abschleppunternehmen abgetreten, darf das Unternehmen das abgeschleppte Auto einbehalten, bis die Kosten bezahlt sind. Die Abschleppkosten dürfen jedoch nicht überhöht sein. Sie müssen sich im angemessenen Rahmen (ca. 120-200 EUR) bewegen. Hat der Führer des abgeschleppten Fahrzeugs einen überhöhten Betrag zahlen müssen, um sein Auto auszulösen, kann er vom Grundstücksbesitzer den zu viel gezahlten Betrag zurückfordern.

Der Pkw-Eigentümer muss auch nicht dulden, dass sein Fahrzeug beim Abschleppen beschädigt wird. Trägt das Auto Beulen oder Kratzer davon, kann er Schadensersatz verlangen. Dies unabhängig davon, ob das Abschleppen berechtigt war oder nicht. Wird der beim Abschleppen angerichtete Schaden nicht ersetzt, kann der Geschädigte den Schaden einklagen.

Hat der Halter seinen Pkw einem Dritten (z. B. Familienmitglied) überlassen und stellt dieser Dritte das Fahrzeug unbefugt auf einem fremden Grundstück ab, haftet der Halter als sogenannter „Zustandsstörer“, obwohl er selbst nicht für das Falschparken persönlich verantwortlich ist (BGH V ZR 230/11).

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