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Absprachen in (Steuer-)Strafverfahren

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Absprachen in Strafverfahren, insbesondere in Steuerstrafverfahren sind gängige Praxis und nutzen allen Beteiligten: Behörden, Staatsanwaltschaft und Gericht, oftmals stark überlastet, haben ein Interesse an einem geringen Verfahrensaufwand, der Beschuldigte hat ein Interesse an einer möglichst erträglichen Folge für sein Fehlverhalten.

Durch eine Absprache, auch Deal genannt, erhält der Beschuldigte eine gewisse Sicherheit über den Ausgang des Verfahrens. Ein Geständnis stellt einen beachtlichen Strafmilderungsgrund dar.

Staatsanwaltschaft und Gericht können bei einem Geständnis auf die Vernehmung von Zeugen und die Einholung von Sachverständigengutachten verzichten. Gerade in Verfahren mit einer schwierigen Rechts- und Beweislage wie es in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren oft der Fall ist, kann die Absprache dazu beitragen, die Verfahrensdauer deutlich zu verkürzen.

So verwundert es auch nicht, dass es solche Absprachen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung seit langer Zeit gibt. Die frühere Praxis der Gespräche und Deals außerhalb des Verhandlungssaales und unter Ausschluss der Öffentlichkeit führte zu der Vermutung, zwischen den Beteiligten werde etwas am Gesetz vorbei "ausgekungelt".

Der Gesetzgeber hat sich dem angenommen und ein Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren erlassen. Ziel des Gesetzes ist es, die Absprachen an bestimmte Vorgaben zu knüpfen und für die Öffentlichkeit durchschaubarer zu machen. So müssen Absprachen u.a. protokolliert werden, auch wenn sie vor Beginn der Hauptverhandlung getroffen wurden.

Inzwischen war auch das Bundesverfassungsgericht mit Absprachen im Strafverfahren befasst. In einer Entscheidung von Anfang 2013 akzeptiert das Bundesverfassungsgericht Absprachen, verlangt aber, dass die Gerichte ungeachtet solcher Absprachen die Wahrheit zu ermitteln haben.

Michael Rost

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Strafrecht 


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