Strafverfahren: Wie es abläuft und welche Rechte Sie haben!
- 10 Minuten Lesezeit

Sie befürchten ein Strafverfahren oder gegen Sie wird bereits ermittelt? Ein Strafverfahren kann eine sehr schwierige und emotionale Zeit sein. Daher ist es wichtig, dass Sie über Ihre Rechte Bescheid wissen. In unserem Ratgeber erfahren Sie mehr über den Ablauf eines Strafverfahrens sowie über Ihre wichtigsten Rechte in dieser Situation.
Ihnen droht ein Strafverfahren? Das sollten Sie sofort tun!
Wenn Ihnen ein Strafverfahren droht, sollten Sie sofort handeln, um Ihre Rechte zu schützen. Hier sind einige Tipps, was Sie tun sollten:
Bewahren Sie Ruhe! Ein Strafverfahren kann eine sehr stressige Situation sein. Es ist wichtig, Ruhe zu bewahren und sich nicht von den Vorwürfen gegen Sie verunsichern zu lassen.
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Beschuldigte sind nicht verpflichtet, sich zu den Vorwürfen gegen sie zu äußern. Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Wenn Sie sich – auch nur teilweise – äußern, sollten Sie dies nur mit dem Rat Ihres Anwalts tun.
Kontaktieren Sie einen Anwalt! Ein Anwalt für Strafrecht kann Sie über Ihre Rechte informieren und Sie bei der Verteidigung Ihrer Rechte unterstützen. Sie sollten möglichst sofort einen Verteidiger kontaktieren, wobei die Polizei und die Staatsanwaltschaft Sie auf Ihren Wunsch hin vor der Vernehmung dahingehend unterstützen muss.
Was ist ein Strafverfahren?
Ein Strafverfahren ist ein Verfahren, das zur Aufklärung einer Straftat bis hin zur möglichen Vollstreckung einer Strafe dient. Das Ziel des Strafverfahrens ist es, den beziehungsweise die Täter zu identifizieren, strafbares Verhalten zu ermitteln und dieses gegebenenfalls zu ahnden. Im Mittelpunkt des Strafverfahrens steht die Wahrheitsermittlung durch ein rechtsstaatliches Verfahren, dessen wesentliche Rechtsgrundlage die Strafprozessordnung (StPO) ist.
So läuft ein Strafverfahren ab
Einleitung des Verfahrens
Die Strafermittlungsbehörden werden je nach Delikt entweder selbstständig (von Amts wegen) oder aufgrund eines Antrags oder aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses tätig. Die Strafanzeige selbst kann von jedem beliebigen Bürger eingereicht werden. Wenn aber ein Strafantrag für die Verfolgung des Delikts notwendig ist, muss der Verletzte selbst tätig werden oder bei dessen Tod dessen Angehörige. Dies ist beispielsweise bei bestimmten Straftaten wie Beleidigung, Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Verletzung gewerblicher Schutzrechte der Fall.
Ermittlungsverfahren
Das Ermittlungsverfahren ist der erste Schritt im Strafverfahren. In diesem Stadium gilt es, den Sachverhalt zu ermitteln und Beweise zu sammeln. Die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ hat die Aufgabe, alle Fakten zu sammeln, ganz gleich, ob sie für den Beschuldigten sprechen oder gegen ihn. In diesem Sinne ist sie zur Neutralität verpflichtet. Bei ihren Ermittlungen nimmt sie in der Regel die Hilfe der Polizei in Anspruch (§ 152 Abs. 2 StPO).
Übliche Ermittlungsmethoden sind:
Vernehmung von Zeugen durch die Polizei und Staatsanwaltschaft
Vernehmung von Beschuldigten durch die Polizei und Staatsanwaltschaft
Beschlagnahmung
Identitätsfeststellung
Hausdurchsuchung
Telefonüberwachung
Ausschreibung zur Fahndung
Sobald Beschuldigte von Ermittlungen erfahren, sollten sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sofort ihr Recht auf anwaltlichen Beistand geltend machen. Jetzt den passenden Anwalt für Strafrecht finden auf anwalt.de!
Staatsanwaltschaft und Polizei nutzen zur Ermittlung insbesondere die Möglichkeit der Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Die Vernehmung kann durch die Polizei, aber auch durch die Staatsanwaltschaft selbst vorgenommen werden. Wichtig: Ladungen der Polizei sind nicht Folge zu leisten, Ladungen der Staatsanwaltschaft dagegen schon. Da die Staatsanwaltschaft auch die Polizei zur Vernehmung einschalten kann, ist darauf besonders zu achten.
Empfänger einer Vorladung sollten vor der Vernehmung einen Strafverteidiger hinzuziehen. Er kann Akteneinsicht beantragen und gemeinsam mit dem Beschuldigten einen Plan zur weiteren Vorgehensweise besprechen. Auf anwalt.de finden Sie schnell den richtigen Rechtsanwalt für Strafrecht!
Beschuldigte sind vor einer Vernehmung aufgrund § 136 StPO ausführlich zu belehren. Hier kommt es in der Praxis immer wieder zu Fehlern. Insbesondere werden Personen trotz deutlicher Anzeichen dafür fehlerhaft nicht als Beschuldigte vernommen. Vernehmungsfehler können sich jedoch entscheidend auf eine spätere Hauptverhandlung auswirken und eine Bestrafung verhindern.
Verfahrenseinstellung
Ergeben die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Klageerhebung, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Die Staatsanwaltschaft kann bei Geringfügigkeit auch von der Verfolgung absehen – mit oder ohne Auflagen beziehungsweise Weisungen. Anwendung findet das besonders bei Straftaten mit geringer Schuld des Täters. Neben der Einstellung mangels Anlass für eine Anklage existieren folgende Einstellungsgründe:
Einstellung wegen geringer Schuld nach § 153 StPO
Einstellung unter Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO
Teileinstellung und damit Beschränkung der Verfolgung nach § 154 StPO
Einstellung nach Jugendstrafrecht nach den §§ 45 bis 47 JGG
Auch nach Anklageerhebung kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und in der Regel auch mit der des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.
Strafbefehl
Hält die Staatsanwaltschaft eine Hauptverhandlung für nicht erforderlich, kann sie außerdem den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Dieses Verfahren ist nur möglich bei Vergehen – also weniger schwerwiegenden Taten –, für die maximal eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr drohen. Der Richter entscheidet über den Strafbefehlsantrag. Entspricht er dem Antrag und legt der Angeklagte keine oder zu spät Rechtsmittel gegen diesen ein, ist der Strafbefehl wie ein rechtskräftiges Strafurteil zu bewerten und kann vollstreckt werden. Deshalb ist es wichtig, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Strafbefehls Einspruch gegen diesen einzulegen. Weitere Informationen im Ratgeber Strafbefehl: Infos und Tipps vom Strafverteidiger.
Anklageerhebung und Hauptverhandlung
Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft nicht für die Einstellung des Verfahrens oder einen Strafbefehl, kommt es zur Anklage. Erachtet das Gericht diese für begründet, entscheidet es über die Eröffnung des Hauptverfahrens im sogenannten Zwischenverfahren. Das Gericht kann die Anklage ablehnen, das Verfahren vorläufig einstellen oder die Anklage zulassen und damit das Hauptverfahren eröffnen.
Das Hauptverfahren kann sich je nach Umfang und Komplexität über einen kurzen Termin bis hin zu Hunderten Terminen erstrecken. Der längste bisher in Deutschland geführte Strafprozess endete nach 591 Verhandlungstagen und einem Zeitraum von 15 Jahren. Grund für die lange Dauer bildeten dabei Behinderungen und Manipulationen. Die Dauer des Verfahrens hängt deshalb auch von der Arbeitsweise der Beteiligten ab.
Die Hauptverhandlung wird durch Fragen zur Person des Beschuldigten und der Verlesung der Anklage eingeleitet. Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht. Daneben können Beweismittel in Augenschein genommen werden. Im Anschluss daran wird das Plädoyer des Staatsanwalts und des Verteidigers verlesen. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an.
Im Anschluss daran erfolgt das letzte Wort des Angeklagten, das er frei gestalten kann. Das Gericht zieht sich nach Abschluss des letzten Wortes durch den Angeklagten zur Entscheidungsfindung zurück. Wenn es zu einer Entscheidung gekommen ist, verkündet es diese im Namen des Volkes. Dabei kann das Gericht den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechen oder davon abweichen. Auch in dieser Phase ist die Einstellung des Verfahrens möglich.
Urteil
Sofern keine Einstellung erfolgt, kommt es zu einer Entscheidung durch Urteilsspruch. Dabei kann es zu einem Freispruch kommen oder zu einer Verurteilung. Der Angeklagte ist dann der Verurteilte. Es kann zu einer Geldstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe sowie zu Nebenstrafen wie etwa einem Fahrverbot kommen, je nachdem, wie das Gericht sich entschieden hat. Möglich ist auch die Anordnung von Maßregeln wie z. B. die Sicherungsverwahrung neben oder statt einer Strafe.
Schwerste Sanktion im deutschen Strafrecht ist die lebenslange Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung, die nur bei einer besonderen Schwere der Schuld verhängt wird.
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft können Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen. Abhängig davon, welches Gericht das Urteil erlassen hat, ist eine Berufung oder Revision möglich. Wenn niemand ein Rechtsmittel einlegt, wird das Urteil rechtskräftig und kann vollstreckt werden.
Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren
Beschuldigte haben im Strafverfahren eine Reihe von Rechten, die sie vor unberechtigten Eingriffen in ihre Rechte schützen sollen. Zu den wichtigsten Rechten des Beschuldigten gehören:
Recht auf Schweigen: Beschuldigte sind nicht verpflichtet, sich zu den Vorwürfen gegen sie zu äußern.
Recht auf einen Anwalt: Beschuldigte haben das Recht, sich von einem Verteidiger beraten und vertreten zu lassen, und das in jeder Lage des Verfahrens.
Recht auf eine ordentliche Vernehmung mit vorheriger Belehrung über die Rechte und ohne verbotene Vernehmungsmethoden wie Misshandlung oder Täuschung.
Recht auf ein faires Verfahren wie insbesondere durch rechtliches Gehör, unabhängige Gerichte, Entscheidungen in zumutbar Zeit und effektiv mögliche Verteidigung.
Recht auf Akteneinsicht: Beschuldigte haben jedoch nur sehr begrenzt das Recht, Informationen aus den Akten des Verfahrens zu erhalten. Ein vollständiges Akteneinsichtsrecht haben nur Rechtsanwälte.
Recht auf das letzte Wort.
Im Übrigen: Auch nahe Angehörige von Beschuldigten müssen nicht gegen sie im Strafverfahren aussagen. Sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht, das sie von der Pflicht zur Aussage entbindet. Lesen Sie, wer ein Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozess hat.
Rechtsmittelverfahren – Letzte Chance für Verurteilte?
Der Verurteilte kann gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung einlegen, wodurch die Richter erneut über die Sachlage entscheiden müssen. Gegen Urteile des Landgerichts ist die Revision gegeben. Das Urteil wird auf Verfahrensfehler oder Fehler in der materiellen Rechtsanwendung durch das Oberlandesgericht oder – wenn die erste Instanz bereits vor einem Landgericht stattgefunden hat – vor dem Bundesgerichtshof überprüft.
Das Rechtsmittelverfahren ist eine wichtige Möglichkeit für Verurteilte, sich gegen ein ungerechtes Urteil zu wehren. Allerdings ist das Rechtsmittelverfahren auch mit Risiken verbunden. So kann es sein, dass das Urteil in der höheren Instanz noch härter ausfällt als in der ersten Instanz, wenn die Staatsanwaltschaft ebenfalls Rechtsmittel einlegt.
Was kostet ein Strafverfahren?
Im Falle eines Freispruchs trägt der Staat die Kosten für ein Strafverfahren. Die Kosten können sich unabhängig davon in folgendem Rahmen bewegen:
Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich insbesondere nach der Schwere der Tat und dem Umfang des Verfahrens. Die Gerichtskosten für ein Strafverfahren in erster Instanz betragen in der Regel zwischen 120 Euro und 1000 Euro abhängig vom Umfang der Verurteilung. Bei einer Verurteilung werden die Gerichtskosten in der Regel von der verurteilten Person getragen. Bei einem Freispruch trägt sie der Staat.
Kosten für einen Rechtsanwalt
Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im Strafrecht sind zudem abweichende Honorarvereinbarungen üblich.
Die Rechtsanwaltsgebühren für ein Strafverfahren in erster Instanz betragen in der Regel zwischen 1000 und 20.000 Euro. Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren hängt von der Schwierigkeit des Falls und dem Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts ab. Wenn der Beschuldigte einen Pflichtverteidiger erhält, trägt zunächst der Staat die Kosten für den Rechtsanwalt. Im Falle einer Verurteilung verlangt der Staat diese Kosten jedoch vom Angeklagten zurück. Allerdings wird bei Jugendstraftätern darauf oft verzichtet.
Ein Pflichtverteidiger wird unter bestimmten Umständen bestellt, auf die das Gericht achten muss und worüber es den Beschuldigten rechtzeitig informieren muss. Gründe für eine Pflichtverteidigerbestellung sind insbesondere, wenn Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, also eine Straftat mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Im Allgemeinen sind Gründe für eine notwendige Verteidigung durch einen Pflichtverteidiger die Schwere der Rechtsfolge, eine schwierige Sach- beziehungsweise Rechtslage oder wenn Beschuldigte unfähig sind, sich selbst zu verteidigen.
Kosten für Gutachten, Sachverständige und Zeugen
In einem Strafverfahren können auch Kosten für Zeugen und Sachverständige und deren Gutachten entstehen. Diese Kosten sind vor allem abhängig von der Zahl der befragten Zeugen und Sachverständigen, von deren Anreisewegen und von der Art der Gutachten. Abrechnungsgrundlage ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Im Falle eines Freispruchs trägt auch diese Kosten die Staatskasse. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung oder Anordnung von Maßregeln kann der Staat sie dagegen auch vom Angeklagten verlangen.
Gesamtkosten
Die Gesamtkosten eines Strafverfahrens können hoch sein. In besonders schwierigen Fällen mit langwierigen Verhandlungen, umfangreichen Beweisaufnahmen und dem Erstrecken über mehrere Instanzen können die Kosten mehrere 10.000 Euro betragen. Einem Strafverfahren kann man jedoch so gut wie nicht entgehen. Auch Unschuldige landen vor Gericht. Und nur die wenigsten Angeklagten sind dauerhaft verhandlungsunfähig. Entscheidend ist deshalb eine gute Verteidigung. Erwirkt diese am Ende einen Freispruch, trägt die Staatskasse die Kosten des Strafverfahrens.
Opferrechte im Strafverfahren
Opfer von Straftaten und deren Rechtsnachfolger haben im Strafverfahren ein Recht auf Information, Unterstützung und unter Umständen auch auf Schutz, etwa durch ein Kontaktaufnahmeverbot des Beschuldigten.
Information
Opfer haben ein Recht darauf, über den Stand des Verfahrens informiert zu werden. Sie müssen das jedoch deutlich machen. Sie haben auch ein – allerdings sehr eingeschränktes – Recht darauf, in begründeten Fällen Akteneinsicht zu nehmen, um sich über die Beweislage zu informieren. Lässt sich ein Geschädigter durch einen Rechtsanwalt vertreten, hat dieser ein umfassenderes Akteneinsichtsrecht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses.
Unterstützung
Opfer haben Anspruch auf Unterstützung durch die Justiz. Dazu gehört zum Beispiel:
Beratung und Begleitung durch Opferhilfeeinrichtungen
Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden
Schutz vor weiteren Straftaten
Beteiligung
Bei bestimmten Straftaten ist es zudem möglich, dass Geschädigte sich am Verfahren durch Privatklage und Nebenklage beteiligen. Damit erhalten sie wichtige Rechte im Strafverfahren wie auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung und zur Befragung von Beteiligten.
Die Rechte von Opfern im Strafverfahren sind wichtig, um die Belange der Opfer zu berücksichtigen und ihnen eine Stimme zu geben. Opfer sollten sich darüber informieren, welche Rechte sie haben und wie sie diese wahrnehmen können. In unserem Ratgeber erfahren Sie, welche Möglichkeiten Betroffene im Strafverfahren haben.
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