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Strafverfahren - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 5 Minuten Lesezeit

Das Strafverfahren ist auch unter dem Begriff Strafprozess bekannt. Es handelt sich dabei um das gesamte Verfahren innerhalb des Strafrechts, das die Anklage und den Richterspruch vorbereiten soll. Die Hauptverhandlung stellt damit nur einen kleinen Teil des Verfahrens dar.

Als Betroffener eines Strafverfahrens ist es immer wichtig zu wissen, wie dieses in seinen Details abläuft und worauf man achten sollte.

Sinn und Zweck des Strafverfahrens ist es, einen strafrechtlichen Sachverhalt aufzuklären und ggf. eine Strafe oder eine andere Sanktion zu verhängen. 

Ablauf Strafverfahren

Das Strafverfahren besteht aus mehreren Phasen. Es unterteilt in Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren. Dem Hauptverfahren folgend ist das Rechtsmittel- und sodann das Strafvollstreckungsverfahren.

Ermittlungsverfahren

Besteht ein Anfangsverdacht gegen eine Person, die eine Straftat begangen haben soll, wird die Ermittlungsbehörde tätig. Sie soll die konkrete Sachlage erforschen und nimmt sich in der Regel Beamte der Polizei zur Hilfe (§ 152 Abs. 2 StPO). Die Strafermittlungsbehörde wird entweder selbstständig (von Amts wegen) oder aufgrund einer getätigten Strafanzeige tätig. Die Strafanzeige selbst kann von jedem beliebigen Bürger eingereicht werden. Wenn aber ein Strafantrag für die Verfolgung des Delikts notwendig ist, muss der Verletzte selbst tätig werden. Dies ist beispielsweise bei Straftaten gegen die Ehre, wie etwa einer Beleidigung, der Fall.

Das Ermittlungsverfahren ist dafür da, den Sachverhalt zu ermitteln und Beweise zu sammeln. Dies kann durch Zeugenvernehmung bzw. Vernehmung der Tatbeteiligten geschehen oder durch die Beschlagnahmung von Dokumenten etc.

Dem Beschuldigten ist in diesem Stadium des Verfahrens zu raten, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und sich anwaltlichen Beistand zu beschaffen. In der Regel kann jede unter Beachtung des Gesetzes gemachte Aussage gegen ihn verwendet werden, sodass hier höchste Vorsicht geboten ist.

Die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ hat die Aufgabe, alle Fakten zu sammeln, ganz gleich, ob sie für den Beschuldigten sprechen oder gegen diesen. In diesem Sinne ist sie zur Neutralität verpflichtet. Oft sieht es in der Praxis jedoch anders aus. Entlastende Umstände werden oft nicht ermittelt oder zulasten des Täters gewertet, sodass die anwaltliche Beratung umso mehr zu empfehlen ist.

Jeder strafrechtliche Vorwurf ist als solcher ernst zu nehmen. Bei Einleitung eines Strafverfahrens besteht bereits ein Anfangsverdacht, der sich schnell zu einem hinreichenden Tatverdacht verdichten und zu einer Anklage führen kann.

Ergebnis der Ermittlungsbehörden

Wenn die Staatsanwaltschaft alle für das Ergebnis notwendigen Ermittlungen abgeschlossen hat, kann der Beschuldigte durch Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung zu den Vorwürfen Stellung nehmen. Die Vernehmung kann durch die Polizei, aber auch durch die Staatsanwaltschaft selbst vorgenommen werden. Spätestens ab diesem Punkt sollte ein Strafverteidiger hinzugezogen werden, um bestmöglich beraten zu werden. Er kann für Sie Akteneinsicht beantragen und gemeinsam mit dem Beschuldigten einen Plan zur weiteren Vorgehensweise besprechen.

Wenn ein sogenannter dringender Tatverdacht vorliegt und ein Haftgrund hinzukommt, beantragt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Ermittlungsrichter einen Haftbefehl. Haftgründe sind unter anderem Flucht oder Fluchtgefahr und Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr.

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Wenn sich der Verdacht nicht verfestigt, wird das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Auch wenn der Täter sich im Bereich geringer Schuld befindet und auch sonst nicht auffällig gewesen ist, kann das Verfahren ohne Schuldspruch eingestellt werden (vgl. § 153 Abs. 1 StPO). Unter bestimmten Umständen wird das Verfahren vorläufig und gegen Erfüllung von Auflagen wie etwa einer Geldauflage oder der Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich eingestellt.

Neben der Einstellung kann die Staatsanwaltschaft statt einer Anklage direkt beim Gericht einen Strafbefehl beantragen. Dies soll das Verfahren beschleunigen und ist jedoch nur möglich bei nicht schwerwiegenden Taten, die maximal eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf der Rechtsfolgenseite vorsehen. Wenn keine Rechtsmittel gegen ihn eingelegt werden, ist er wie ein Strafurteil zu bewerten und kann wie ein richtiges Urteil vollstreckt werden.

Die Anklage

Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft nicht für die Einstellung des Verfahrens bzw. einen Strafbefehl, kommt es zur Anklage durch die Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte wird zum Angeklagten und das Hauptverfahren beginnt.

Das Hauptverfahren kann sich je nach Umfang und Komplexität über Monate hinziehen. Die Dauer des Verfahrens hängt auch von der Arbeitsweise der Beteiligten ab.

Ablauf des Strafverfahrens

Die Hauptverhandlung wird durch Fragen zur Angabe der Person des Beschuldigten und der Verlesung der Anklage eröffnet.

Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht. Daneben werden auch andere Beweismittel in Augenschein genommen. Im Anschluss daran wird das Plädoyer des Staatsanwalts und des Verteidigers verlesen. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an.

Im Anschluss daran erfolgt das letzte Wort des Angeklagten, welches er frei gestalten kann.

Das Gericht zieht sich bei Abschluss des letzten Wortes durch den Angeklagten zur Entscheidungsfindung zurück. Wenn es zu einer Entscheidung gekommen ist, verkündet es dieses im Namen des Volkes. Dabei kann das Gericht den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechen oder abweichen. Auch ist die Einstellung des Verfahrens möglich.

Sofern keine Einstellung erfolgt, kommt es zu einer Entscheidung durch Urteilsspruch. Dabei kann es zu einem Freispruch kommen oder auch zu einer Verurteilung. Der Angeklagte ist dann der Verurteilte. Es kann zu einer Geldstrafe oder zu einem Freiheitsentzug kommen, je nachdem, wie das Gericht sich entschieden hat. Schwerste Sanktion im deutschen Strafrecht ist die lebenslange Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung, die nur bei einer besonderen Schwere der Schuld verhängt wird.

Der Strafverteidiger und die Staatsanwaltschaft können Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen. Darunter fallen Berufung und Revision. Wenn keiner ein Rechtsmittel einlegt, wird das Urteil rechtskräftig und kann vollzogen werden.

Berufung und Revision

Der Verurteilte kann gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung einlegen, wodurch die Richter erneut über die Sachlage entscheiden müssen. Gegen Urteile des Landgerichts ist die Revision gegeben. Das Urteil wird auf Verfahrensfehler oder Fehler in der materiellen Rechtsanwendung durch das Oberlandesgericht oder – wenn die erste Instanz bereits vor einem Landgericht stattgefunden hat – vor dem Bundesgerichtshof überprüft.

Foto(s): ©stock.adobe.com/kzenon

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