Achtung bei Verkehrsübertretung in Italien: Jetzt gilt die Vollstreckung im Ausland

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Die Regierung Renzi ist endlich ihrer Pflicht nachgekommen, den Rahmenbeschluss 214 des Europarates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbuße umzusetzen.

Damit wurde eine der letzten Lücken in diesem Gesamten europäischen System der gegenseitigen Anerkennung auch von Verwaltungsstrafen aus dem Verkehrsrecht geschlossen und Fahrzeuge mit ausländischem Kenntafeln müssen nun genauso die Geschwindigkeitskontrollen italienischer Behörden zum Beispiel durch stationäre Kameras und Sektion Control (tutor system) fürchten. Konnte der deutsche Autofahrer bisher auf der Autobahn zwischen Verona und Mailand beruhigt schneller als erlaubt fahren, muss er nun die Zustellung des Bußgeldbescheides in Deutschland fürchten. Vor allem die unverhältnismäßig hohen Geldstrafen könnten für die ausländischen Behörden Anreiz sein die rechtskräftig gewordenen Bescheide zu vollstrecken.

Bedenkt man, dass bei für eine Geschwindigkeitsübertretung von mehr al 10 km/h und weniger als 40km/h, ein Betrag von bis zu € 674 zu bezahlen ist und bei einer nicht umgehenden Bezahlung des Bußgeldbescheides innerhalb von 60 Tagen der doppelte Betrag geschuldet ist (bei der Vollstreckung des Bußgeldbescheides ist immer der doppelte Betrag gefordert), sieht man dass die ausländische Behörde in Versuchung gebracht wird diesen Betrag einzustreichen, zumal in Italien die Halterhaftung gilt und der Hinweis, dass sich nicht feststellen lässt wer zum Zeitpunkt der Übertretung das Fahrzeug gelenkt hat nachträglich bei der Vollstreckung des Titels nicht mehr vorgebracht werden kann.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich bei einer Zustellung eines Bußgeldbescheides nach dem 12. März 2016 umgehend einen kompetenten Rechtsanwalt aufzusuchen und seine Meinung zur weiteren Vorgangsweise einzuholen.



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