Achtung Mindestlohnerhöhung

  • 1 Minuten Lesezeit

Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 01.01.2019 erhöht worden. Seitdem beträgt der Mindestlohn 9,19 Euro und zu beachten ist, dass er abermals am 1. Januar 2020 steigt und dann 9,35 Euro beträgt.

Zu beachten ist auch, dass es neben dem gesetzlichen Mindestlohn einzelne Branchen-Mindestlöhne gibt, die von Ge­werkschaften und Arbeitgebern in einem Tarif­vertrag ausgehandelt werden und von der Politik für allgemein verbindlich erklärt werden. Das fatale daran ist, dass diese Branchen-Mindestlöhne für alle Betriebe der gleichen Branche gelten, unabhängig davon, ob der einzelne Betrieb selbst tarifgebunden ist oder nicht. Beispielhaft sind an dieser Stelle das Dachdeckerhandwerk, die Zeitarbeit und Leiharbeit sowie insbesondere die Pflege zu nennen. 

Es ist im Hinblick auf die Erhöhung damit zu rechnen, dass der Zoll im Laufe dieses Jahres wieder vermehrt die Einhaltung der Mindestlöhne in den Betrieben kontrolliert. Verstöße werden dann sicher nicht nur im Hinblick auf das Mindestlohngesetz, § 21MiLoG festgestellt werden. Im Focus der Fahnder stehen auch die Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 21 AEntG und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, § 16 AÜG.

Die Unterschreitung des Mindestlohnes zieht damit erhebliche strafrechtliche Folgen nach sich und führt zu teilweise existenzgefährdenden Bußgeldern. Zu beachten ist dabei natürlich auch, dass nicht nur auf den Lohn geachtet wird, sondern auch die Sozialversicherungs- und Kassenbeiträge bei Lohnunterschreitungen verfolgt werden.  


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Semmler

Beiträge zum Thema