Achtung vor betrügerischen B2B-Verträgen!

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Betrügerische telefonische Vertragsabschlüsse im B2B


Meist sind Opfer betrügerisch abgeschlossener telefonischer Verträge Verbraucher. Aufgrund von Unerfahrenheit im Rechtsverkehr können Verbraucher aus Unternehmenssicht schneller zum Vertragsabschluss überredet werden. Kennen Verbraucher ebenso ihr Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 1 BGB nicht, das sie gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB dazu berechtigt innerhalb von 14 Tagen den abgeschlossenen Vertrag zu widerrufen, bleibt die Bindung an den Vertrag und die damit einhergehenden vertraglichen Verpflichtungen bestehen.


Doch sind auch Unternehmen vor Betrügern, die telefonisch zum Vertragsabschluss überreden keinesfalls sicher.


Ablauf der Betrugsmasche 

Meist laufen die Betrugsmaschen gleichermaßen ab: Mehrmalige aufdringliche telefonische Überredungsversuche sollen Unternehmen dazu bringen einen bestimmten Vertrag abzuschließen. Ihnen wird anfangs das Gefühl vermittelt, es handele sich um ein Beratungsgespräch. Es wird deutlich gemacht, dass es zunächst um ein kostenloses Probe Abonnement ginge. In der Zeit bestehe die Möglichkeit sich ein Bild von dem Produkt zu machen, um anschließend, falls gewollt, ein bindendes Angebot anzunehmen. Während des vermeintlichen Angebotsgesprächs wird jedoch schnell und psychologisch geschickt zum Verkaufsgespräch umgeleitet und ein Mitschnitt des Telefonats wird gestartet. Innerhalb dessen werden jedoch alle vorher im Angebotsgespräch erwähnten Vorteile, wie das Probe Abonnement nicht erwähnt. Auf diese Weise ist vom Mitschnitt nur zu entnehmen, dass ein Vertragsabschluss zwischen beiden Unternehmen erfolgt ist. Nach dem Telefonat wird der Vertrag zusammen mit der entsprechenden Rechnung versandt. Obwohl der Vertragsbeginn erst einige Monate später sein soll, ist die Rechnung angeblich unverzüglich zu begleichen.


Unternehmer haben kein Widerrufsrecht

Betrüger setzen im B2B Vertragsabschluss auf das fehlende Widerrufsrecht der Unternehmen, denn das 14 tägige zivilrechtliche Widerrufsrecht mit Beginn des Vertragsabschlusses gilt zum Schutz der Verbraucher lediglich im B2C Verhältnis. Wird im B2C Verhältnis ein Vertrag abgeschlossen entstehen zwar beiderseitige vertragliche Verpflichtungen, jedoch hat der Verbraucher das Recht innerhalb von 14 Tagen gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB den Vertragsabschluss zu widerrufen und ein Rückgewährschuldverhältnis laut § 355 III BGB entstehen zu lassen. Die Vertragsparteien haben im Zuge dessen alle empfangenen Leistung zurück zu gewähren.


Empfohlene Vorgehensweise für Unternehmen


Doch auch ohne ein Widerrufsrecht stehen Unternehmen solchen Betrugsmaschen nicht machtlos gegenüber. Wird eine Rechnung eines auf diese Weise vermeintlich abgeschlossenen Vertrags erhalten, gilt es vor allen Dingen umgehend zu reagieren.


  • Teilen Sie dem vermeintlichen Vertragspartner mit, dass kein Rechtsbindungswille vorhanden war, der unabdingbar ist für einen Vertragsabschluss. (per Einwurfeinschreiben um einen Nachweis der Zusendung zu haben)
  • Fragen Sie nach Nachweisen für den vermeintlichen Vertragsabschluss 
  • Prüfen Sie, ob der Verkäufer rechtmäßigt bevollmächtigt war den Vertrag abzuschließen.

Zusätzlich können folgende Schritte eingeleitet werden:

  • Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums § 119 BGB
  • Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung § 123 BGB
  • Fristlose oder ordentliche Kündigung des Vertrages


Sie haben Fragen zu diesem Thema oder sind selbst von solch einer Betrugsmasche betroffen? Dann kontaktieren Sie uns. Wir prüfen für Sie die Sach- und Rechtslage und helfen Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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