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Ältere Testamente regelmäßig auf Aktualität und Richtigkeit überprüfen!

  • 2 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

[image]Testamente sollten - vor allem, wenn sie schon recht früh verfasst werden - regelmäßig auf ihre Aktualität geprüft und gegebenenfalls an neue Umstände angepasst oder entsprechend berichtigt werden.

Insbesondere bei hinterbliebenen Tieren wird bei Streitigkeiten über deren weiteren Verbleib stets zum Wohle des Tieres entschieden. Dies zeigt ein Urteil des Amtsgerichtes München:

Im vorliegenden Fall hatte eine zum Zeitpunkt der Testamenterstellung 60-jährige Hundebesitzerin testamentarisch im Jahre 2001 verfügt, dass im Fall ihres Todes ihre Hündin an eine Bekannte vergeben werden solle. Zudem sollte diese dafür noch 100.000 DM erhalten.

8 Jahre später  verstarb die Hundebesitzerin und der Ehemann der Verstorbenen verweigerte bei Verlesung des Testaments die Herausgabe der Hündin an die Bekannte.

Als Begründung wurde angeführt, dass sich die Situation seit der Testamenterstellung erheblich verändert habe. Zum Zeitpunkt der Testamenterstellung sei er selbst voll berufstätig gewesen, außerdem seien keine Kinder vorhanden, aus welchem Grund eine ausreichende Betreuung der Hündin nicht gewährleistet gewesen wäre. Zudem sei die Hündin zum damaligen Zeitpunkt noch sehr jung gewesen, weshalb sie sich ohne Probleme an eine neue Bezugsperson hätte gewöhnen können.

Weiter führte der Ehemann an, dass die damals verfügten 100.000 DM im Testament aufgrund der zu diesem Zeitpunkt noch recht hohen Lebenserwartung der Hündin vorgesehen gewesen wären.

All diese Umstände hätten sich mit der Zeit geändert: Da der Ehemann selbst nicht mehr berufstätig ist, versorge er die Hündin mittlerweile schon seit 4 Jahren. Außerdem habe sich die Hündin an ihn als Bezugsperson gewöhnt. Auch bei der Bekannten der Erblasserin seien seit Testamenterstellung Veränderungen eingetreten: Sie sei mittlerweile stark gehbehindert und könne mit der Hündin keine Spaziergänge mehr unternehmen.

Der Ehemann erklärte weiter, dass seine Frau in den letzten Jahren immer wieder betont habe, dass sie nicht weiter an der im Testament getroffenen Verfügung festhalten wolle.

Die Bekannte der Erblasserin hingegen sieht sich wie im Testament verfügt als rechtmäßige Besitzerin der Hündin. Sie entgegnete, dass sie die Hündin schon bei Auslandsaufenthalten der Verstorbenen zwischen 2002 und 2008 versorgt habe, wobei das Tier jährlich mehrere Wochen bei ihr gewesen wäre. Außerdem sei sie sehr wohl in der Lage, sich ausreichend um die Hündin zu kümmern. Letztlich sei es ihrer Meinung nach weiterhin der Wunsch der Verstorbenen gewesen, dass die Hündin nach ihrem Tod von ihr betreut würde.

Das Gericht riet den beiden Parteien, sich zum Wohle der Hündin zu einigen. Letztlich einigten sich die Parteien darauf, dass die Hündin weiterhin beim Ehemann verbleibt, die Bekannte jedoch dafür 20.000 Euro vom Ehemann erhält.

(AG München, Vergleich v. 18.05.2010, Az.: 281 C 30019/09, rechtskräftig)

(HEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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