Änderung der FeV: Fahrprüfung nach lange zurückliegender Entziehung der Fahrerlaubnis entbehrlich

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Menschen, denen die Fahrerlaubnis  durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Strafgericht vor mehr als zwei Jahren entzogen worden war, kommt nach einer Gesetzesänderung eine Erleichterung zugute. Mussten sie bisher damit rechnen, wie ein Fahranfänger eine neue theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung absolvieren zu müssen, wenn zwischen der vorangegangenen Entziehung und dem Antrag auf Neuerteilung mehr als zwei Jahre vergangen sind, wurde diese Regel mit der am 25.07.2009 in Kraft getretenen Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung abgeschafft.

Zwar gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorausgegangener Entziehung immer noch die Vorschriften für die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis. Auch wer früher schon einmal Inhaber einer Fahrerlaubnis war muss also bei der Fahrerlaubnisbehörde seines Wohnsitzes die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beantragen. Geschieht dies jedoch erst mehr als zwei Jahre nach Verlust der Fahrerlaubnis darf die Behörde jetzt nur noch dann eine Fahrerlaubnisprüfung  verlangen, wenn sie Tatsachen benennt, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen theoretischen und praktischen Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

Unabhängig davon hat die Behörde unbenommen die Befugnis bei Zweifeln an den notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen vom Antragssteller ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zu verlangen.   

Achtung: Weder das Gericht noch die Straßenverkehrsbehörde ist gehalten im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis darüber zu informieren, ob später im Neuerteilungsverfahren mit der Anordnung einer MPU oder eines ärztlichen Gutachtens zu rechnen ist. Dies wird in der Regel auch nicht gemacht. Häufig erfahren Betroffene daher erst während des Antragsverfahrens davon, dass Zweifel an der Fahreignung zu klären sind. Dies ist meist fatal weil die notwendigen Voraussetzungen zum „Bestehen" der Eignungsuntersuchung nicht geschaffen wurden. Um einen solchen Zeit- und nicht selten auch Geldverlust zu vermeiden ist es für Betroffene empfehlenswert, sich bereits im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis über die rechtlichen und praktischen Voraussetzungen einer Neuerteilung beraten zu lassen.  Hierbei gilt es zu wissen, dass sich durch die zweite Auflage der (MPU-) Beurteilungskriterien seit dem 01.07.2009 bei den Voraussetzungen für eine positive MPU Vieles geändert hat. Weil einige dieser Änderungen ab sofort auch den Bereich Abstinenzpflicht und Abstinenznachweis betreffen kann zur Zeit auch bei Betroffenen, die schon seit längerer Zeit ein Urteil in den Händen halten und erst in einigen Monaten zur MPU müssen, eine fachkundige Beratung empfehlenswert sein, zumal es MPU-Stellen seit dem 01.07.2009 untersagt ist, beratende Auskünfte über die Voraussetzungen einer MPU zu erteilen.            

Vertiefende Literatur:

Beurteilungskriterien, Urteilsbildung in der Medizinisch-Psychologischen Fahreignungsdiagnostik,
Wolfgang Schubert/Rainer Mattern, 2. Auflage 2009


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