Ärzte müssen Komplikationsrisiken nicht durch Prozentwerte ausdrücken

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Liegt die Wahrscheinlichkeit für eine postoperative Komplikation bei einem Wert bis zu 20 %, stellt die Formulierung „vereinzelt“ keine zur Unwirksamkeit der Aufklärung führende Verharmlosung dar. Behandlungsrisiken müssen nicht mit genauen Prozentzahlen oder den für Medikamenten-Beipackzettel geltenden Formulierungen umschrieben werden.

Ein Patient begab sich mit einem Oberarmschaftbruch ins Krankenhaus, wo die Aufklärung über mögliche Operationsmethoden u. a. anhand eines Aufklärungsformblattes mit bildlichen Darstellungen erfolgte. Es wurde darauf hingewiesen, dass „vereinzelt“ Zwischenfälle auftreten könnten, die weitere Behandlungsmaßnahmen erforderten. Nach der Operation bildete sich bei dem Patienten ein sog. Falschgelenk. Seine Schmerzensgeldklage blieb jedoch ohne Erfolg.

Die Gerichte hielten die Einwilligung des Klägers in den vorgenommenen Eingriff für wirksam. Insbesondere sei das mit „vereinzelt“ angegebene Risiko der Falschgelenkbildung in dem Aufklärungsbogen nicht verharmlost worden. Es liege nach Sachverständigenangaben bei ca. 20 %. Nach dem maßgeblichen allgemeinen Sprachgebrauch könne man ein in etwa jedem fünften Fall eintretendes Risiko durchaus noch als „vereinzelt“ bezeichnen. Genaue Prozentzahlen seien hinsichtlich eines Behandlungsrisikos nicht mitzuteilen. Häufigkeitsdefinitionen in Medikamentenbeipackzetteln des MedDRA seien für die ärztliche Aufklärung nicht von Belang.

Abgesehen davon habe der Sachverständige verdeutlicht, dass bei jeder anderen Behandlungsmethode ein vergleichbar hohes Risiko für eine Falschgelenkbildung beim Operierten bestanden habe (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.03.2019 – 8 U 219/16).


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