AG Charlottenburg: Dauerhafte Spielsperre wegen Nutzung von BOT-Software

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Mit Urteil vom 09.05.2012, Az.: 208 C 42/11 hat das AG Charlottenburg die Klage eines Spielers abgewiesen, der nach einer außerordentlichen Kündigung durch den Spielbetreiber den Zugang zu seinem Account bzw. zur virtuellen Spielumgebung geltend gemacht hatte. Das AG Charlottenburg hielt die fristlose Kündigung für wirksam, da der Spieler nach den Feststellungen des Amtsgerichts wiederholt gegen die AGB bzw. Nutzungsbedingungen verstoßen hatte. So war es nach den Nutzungsbedingungen insbesondere verboten, Bot-Software zur Umgehung von kostenpflichtigen Optionen des Spiels einzusetzen sowie den persönlichen Accounts oder einzelner Spielcharaktere ohne Zustimmung des Spielbetreibers auf Dritte zu übertragen. Beides wurde dem Teilnehmer als Verstoß vorgeworfen. Insbesondere die Verwendung von Bots stellt nach Auffassung des Gericht einen wichtigen Kündigungsgrund dar, weil „die mit Botusing einhergehende Umgehung von kostenpflichtigen Diensten das ausbalancierte Spielgefüge stört, das nur bei regelkonformen Verhalten der Spielteilnehmer funktioniert".

Bewertung:

Der Entscheidung des AG Charlottenburg ist zuzustimmen. Die durch den Spielbetreiber nicht autorisierte Verwendung von Bots stellt einen massiven Eingriff in das Spielgefüge dar, der zur außerordentlichen Kündigung des Spielnutzungsvertrages berechtigt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verstoß gegen die Nutzungsbestimmungen auch tatsächlich nachgewiesen wird. Pauschale Behauptungen eines Verstoßes, ohne diesen näher zu belegen, können eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen. Gleiches kann im Einzelfall gelten, wenn der Spielbetreiber die Nutzung solcher Programme über einen längeren Zeitraum toleriert hat und nicht gegen diese vorgegangen ist.


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