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AG Hamburg deckelt Abmahnkosten gegenüber Privatpersonen bei Filesharing auf ca. 150,00 EUR!

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Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 24.07.2013 (31a C 109/13) wurde der klagende Urheber darauf hingewiesen, dass der Streitwert der Auseinandersetzung bei einem erstmaligen Verstoß durch einen Privatperson maximal mit 1.000,00 EUR zu bewerten sei, sodass die Rechtsanwaltskosten in Höhe eines Betrages von höchstens ca. 150,00 EUR verlangt werden können. Dem Kläger wurde außerdem nahegelegt seine diesen Betrag übersteigende Klage zurückzunehmen! Damit hat das Gericht eine langjährige anderslautende Rechtsprechung aufgegeben.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass das vom Deutschen Bundestag am 28.06.2013 beschlossene „Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken" trotzdem bei der Bemessung des Streitwertes zu berücksichtigen sei, auch wenn dieses noch nicht in Kraft getreten ist.

Damit scheinen zumindest im Bereich Hamburg überhöhte Streitwerte von 10.000 EUR bis 50.000 EUR bald der Vergangenheit anzugehören.

Es bleibt abzuwarten, ob und wie nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung die Abmahnwelle weiterschwappt.

Die Entscheidung kann unter http://www.vzhh.de/telekommunikation/315041/Urheberrecht_Beschluss%20AG%20Hamburg.pdf kostenfrei abgerufen werden.

Trotzdem sollte bei Abmahnungen anwaltlicher Rat eingeholt und dann angemessen reagiert werden.


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