AG Kassel verurteilt Anschlussinhaber in Filesharing-Verfahren: Bloße Spekulationen genügen nicht

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Amtsgericht Kassel vom 29.01.2019, Az. 40 C 3110/18

Gegenstand des Verfahrens: illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

In dem vorgenannten Urteil hat das Amtsgericht Kassel bestätigt, dass ein Anschlussinhaber seiner Haftung nicht mit bloßen Spekulationen entkommen kann.

Der Beklagte bestritt im gerichtlichen Verfahren seine eigene Täterschaft und behauptete, sein Bruder habe den Internetanschluss in gleichem Maße nutzen können, wie er selbst. Dieser habe auf Nachfrage jedoch erklärt, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. 

Zudem habe sich zum Rechtsverletzungszeitpunkt eine Musikgruppe aus Spanien in der Wohnung aufgehalten, die den Internetanschluss ebenfalls hätte nutzen können.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Kassel konnte der Beklagte mit diesem Vortrag der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachkommen, da er „keinen ernsthaften Alternativtäter vorgetragen“ habe.

Vielmehr habe der Beklagte selbst hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass der Bruder gerade nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht käme. Denn dieser habe die Verantwortung glaubhaft in Abrede gestellt.

Auch hinsichtlich der spanischen Musikgruppe würde sich das Vorbringen „lediglich in Vermutungen“ erschöpfen. Ein vom Beklagten vorgelegtes Schreiben eines Bandmitglieds habe auch keinen Mehrwert, da sich hieraus ebenfalls bloß ergebe, dass „dessen Verfasser eine Täterschaft in Abrede“ stellt. 

Zudem habe er die Mitglieder der Gruppe nicht vollständig benennen können. Teil der sekundären Darlegungslast sei es jedoch auch, „die möglichen Alternativtäter in ladungs- bzw. zustellungsfähiger Weise so“ zu bezeichnendass sie von der Klagepartei ggf. als Zeugen angeboten werden könnten.

Mangels Darlegung eines ernsthaft in Betracht kommenden alternativen Geschehensablaufs hafte der Beklagte daher als Täter.

Das Gericht hatte darüber hinaus auch keine Zweifel an der Anspruchsbefugnis der Klägerseite. Auch die geltend gemachten Schadensersatzbeträge sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erachtete es als angemessen.

Das Amtsgericht Kassel hat der Klage daher vollumfänglich stattgegeben.


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