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AG Köln hält bei Filesharing 10,00 EUR pro Musiktitel für angemessen!

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Das Amtsgericht Köln hat am 10.03.2014 (Az. 125 C 495/13, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2014/125_C_495_13_Teil_Versaeumnis_und_Urteil_20140310.html) eine interessante Entscheidung gefällt. Nachdem der beklagte Verbraucher nicht bei Gericht erschienen war, hätte es sich die Sache einfach machen können und zugunsten des Rechteinhabers den geforderten Schadensersatz von 2.500,00 EUR zuzusprechen. Aber nein, der Rechteinhaber hat nur 260,50 EUR (!) nebst Verzugszinsen zugesprochen bekommen mit der Begründung, dass sich das Lizenzentgelt grundsätzlich an dem Entgelt für eine legale Nutzung der entsprechenden Dateien orientieren und deshalb Beträge in der Größenordnung mehrerer 100,00 EUR pro Musiktitel dem Gericht als völlig übersetzt schienen. Daher hat das Gericht ein Lizenzentgelt angenommen, das mit 10,00 EUR pro Musiktitel im „obersten Bereich der bei Berücksichtigung der oben dargestellten Umstände vorstellbaren Lizenzentgelte“ liege.

Das Gericht hat sich außerdem intensiv mit der Abwägung zwischen den illegalen Missbrauch von geschützten Inhalten und dem dadurch angerichteten Schaden, sowie der Höhe des geltend gemachten Schadens befasst.  Dabei wurde zum Ausdruck gebracht, dass in den Augen der interessierten Öffentlichkeit sich ein „Abmahnunwesen“ bzw. eine „Abmahnindustrie“ etabliert habe und daher u.a. aus diesem Grund der regelmäßige Ansatz von Streitwerten in Millionenhöhe unangebracht sei.

Es bleibt zu hoffen, dass weitere Gerichte dieser mutigen Rechtsprechung folgen und den teilweise unverhältnismäßig hohen Forderungen der Rechteinhaber entgegentreten.

 


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