AG Köln verurteilt HUK zur Zahlung der Sachverständigenkosten

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Die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG ist neben weiteren Kfz-Haftpflichtversicherungen dafür bekannt, im Rahmen der Regulierung von Verkehrsunfallschäden die Sachverständigenkosten des Geschädigten oft nach eigenem Gutdünken zu kürzen. Oft kommt sie damit auch durch, denn wegen zumeist 200 bis 300 EUR ziehen die wenigsten Geschädigten vor Gericht, wenn sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen.

Nicht jeder Geschädigte lässt sich aber auf die Kürzung der Kosten ein und zahlt diese Kosten aus eigener Tasche. Deshalb kassiert die HUK immer wieder Urteile, in denen sie zur Zahlung auch der gekürzten Beträge verurteilt wird. Im Internet findet man dazu inzwischen sehr viele Entscheidungen.

Der Autor dieser Zeilen und Betreiber der Seite verkehrsrecht-in.koeln hat nun vor dem Amtsgericht Köln eine weitere Entscheidung gegen die HUK erstritten (AG Köln vom 25.2.2016 – 275 C 179/15). Die HUK hatte die Kosten des Sachverständigen eigenmächtig um ca. 250 EUR mit der Begründung gekürzt, diese seien zu hoch. Die Geschädigte sah das anders und war nicht bereit, auf diesen Kosten sitzen zu bleiben – sie klagte.

Mit Erfolg: Das Gericht verurteilte die HUK zur Zahlung und führte in den Entscheidungsgründen aus, dass dem Schädiger – also hier der HUK als Versicherung – zwar in jedem Falle die Möglichkeit verbliebe darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe und ein solcher Verstoß anzunehmen sei, wenn die Rechnung auch aus Sicht des Geschädigten eindeutig überhöht sei oder ohne weiteres erkennbar Positionen abgerechnet würden, die in einer Sachverständigenrechnung nicht zu erwarten seien. Die Darlegung dieser Umstände obliege jedoch dem Schädiger und sei im vorliegenden Fall unterblieben. Das Gericht gab daher der Klage statt. Auch zur Zahlung (restlicher) Anwaltskosten wurde die HUK zudem verurteilt.

Geschädigten eines Verkehrsunfalls kann daher nicht oft genug empfohlen werden, sich zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Die Anwaltskosten sind von der gegnerischen Versicherung zu erstatten. Vielfach unbekannt ist auch, dass ab einer Schadenshöhe von ca. 700 EUR der Geschädigte ein eigenes Sachverständigengutachten in Auftrag geben darf, um den Schaden gutachterlich feststellen zu lassen. Die Kosten dafür gehen ebenfalls zu Lasten der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Versicherungen versuchen oft, den Geschädigten an eigene Gutachter zu verweisen. Es liegt auf der Hand, dass diese versicherungsnahen Gutachter dann nicht die Interessen des Geschädigten im Blick haben, sondern versuchen, den zu ersetzenden Schaden möglichst gering zu bemessen. Darauf sollten sich Geschädigte nicht einlassen. Wie das Urteil des Amtsgerichts Köln zeigt, lohnt es sich bei Verkehrsunfallschäden immer wieder, mit anwaltlicher Hilfe sein Recht durchzusetzen.

RA Andreas Schwartmann

verkehrsrecht–in.koeln


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