Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft: Vermittlerhaftung?
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Nachdem sich für betroffene Anleger inzwischen abzeichnet, dass die Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft offenbar nicht nicht mehr erreichbar ist und es sich bei deren (angeblichen) Geschäftsmodell möglicherweise sogar um einen Betrug handelt, stellt sich die Frage, von wem die Geschädigten Ersatz für Ihre dort investierten Gelder erhalten können.
Insoweit kommt insbesondere auch ein Schadensersatzanspruch der Anleger gegen ihren Anlageberater in Betracht, der ihnen diese Kapitalanlage empfohlen und vermittelt hat.
Die Aufklärungs- und Beratungspflichten von Anlageberatern und -vermittlern bei dem Vertrieb von Beteiligungen an der Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft, bzw. der Agrarvis Timber Capital III eG
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater und -vermittler bei der Empfehlung von Kapitalanlagen wie hier bei der Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft, bzw. der Agrarvis Timber Capital III eG grundsätzlich verpflichtet, die von ihm beratenen Anleger vollständig und richtig über alle mit einer solchen Vermögensanlage einhergehenden Besonderheiten und Risiken aufzuklären und zu beraten.
Dazu bedarf es vorab der eigenen Information des Vermittlers über die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage sowie über die Bonität und Seriösität des oder der Kapitalsuchenden, denn ohne zutreffende Angaben hierüber kann ein Anleger sein Engagement nicht zuverlässig beurteilen und demgemäß auch keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen.
Liegen dem Anlageberater oder -vermittler zur wirtschaftlichen Plausibilität der Kapitalanlage selbst oder zur Bonität und Seriösität der dahinter stehenden Initiatoren keine gesicherten Informationen vor oder verfügt er mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Erkenntnisse, muss er dies dem Anleger gegenüber vor der Vermittlung der betreffenden Kapitalanlage ausdrücklich offen legen.
Dabei darf sich der Berater oder Vermittler auch nicht allein auf die Angaben des Kapitalsuchenden und Anbieters der Vermögensanlage verlassen. Er ist vielmehr grundsätzlich verpflichtet, eine eigenständige Prüfung der wirtschaftlichen Plausibilität eines solchen Anlagekonzeptes sowie der Bonität und Seriösität der dahinter stehenden Initiatoren vorzunehmen, um seinen Kunden sachgerecht über die mit einer solchen Investition einhergehenden Risiken aufklären und beraten zu können.
Tut er dies nicht, macht er sich gegenüber dem von ihm beratenen Anleger grundsätzlich schadensersatzpflichtig, muss ihm also die aufgrund seiner fehlerhaften Aufklärung und Beratung entstandenen Verluste regelmäßig in voller Höhe erstatten.
Aufklärungs- und Beratungsfehler beim Vertrieb von Kapitalanlagen der Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft?
Vor diesem rechtlichen Hintergrund dürften mögliche Schadensersatzansprüche geschädigter Anleger der Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft gegen ihren Anlageberater oder -vermittler je nach Inhalt und Ablauf der konkreten Beratung oder Vermittlung hier nicht von der Hand zu weisen sein.
Dass die Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft oder die Agrarvis Timber Capital III eG offenbar nie ordnungsgemäß in dem einschlägigen Genossenschaftsregister eingetragen, bzw. registriert war, hätte den für diese Genossenschaft tätigen Anlageberatern und -vermittlern schon bei einer einfachen Recherche im Internet auffallen können und müssen.
Das gleiche gilt hinsichtlich der verschiedentlich genannten Personen, die hinter der Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft oder der Agrarvis Timber Capital III eG stehen sollten, tatsächlich aber gar nicht zu existieren scheinen.
Aus den uns bislang von verschiedenen geschädigten Anlegern zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen über ihre (angebliche) Beteiligung an der Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft, bzw. der Agrarvis Timber Capital II eG lässt sich auch nicht entnehmen, inwieweit die dort gemachten Angaben über durchschnittlich erzielbare Renditen mit diesem Geschäftsmodell von mehr als 9% p.a. wirtschaftlich plausibel sein sollen.
Vor diesem Hintergrund dürften die meisten geschädigten Anleger dieser "Genossenschaft" wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung von ihrem jeweiligen Anlageberater oder -ermittler die Erstattung der von ihnen geleisteten Einlagen im Wege eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs geltend machen können.
Rechtsrat für geschädigte Anleger bei der Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft
Falls geschädigte Anleger der Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft den Eindruck haben, von ihrem Anlageberater oder -vermittler nicht vollständig und richtig über die wirtschaftliche Plausibilität dieses Anlageangebotes oder die Bonität und Seriösität der (angeblich) dahinter stehenden Initiatoren aufgeklärt und beraten worden zu sein, sollten sie von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens oder der örtlichen Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob und inwieweit ihnen der Berater oder Vermittler als Schadensersatz den Verlust der in diese Genossenschaft eingezahlten Gelder zu erstatten hat.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.
Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Forum des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.
Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.
Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.
Weitere Informationen unserer Kanzlei zu dem Thema Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft
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