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ALG II: Umzug zum Freund nicht erforderlich

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wer noch nicht 25 Jahre alt ist, ALG II erhält und bei den Eltern ausziehen möchte, sollte das nicht ohne Zustimmung des kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende tun.

Normalerweise ist es kein Problem, wenn man mit seinem Partner zusammenziehen möchte. Kompliziert wird es aber, wenn man das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und Arbeitslosengeld II (ALG II) erhält. Die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) werden nämlich nur dann weiter bewilligt, wenn der ALG II-Empfänger vor Abschluss des Mietvertrags vom kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Zustimmung zum Umzug erhalten hat. Nur wenn schwerwiegende Gründe gegen ein weiteres Zusammenleben mit den Eltern sprechen, ist diese Zustimmung nicht nötig.

Junge Frau zieht zu ihrem Freund

Eine 18-jährige Frau erhielt ALG II und zog bei ihrer Mutter aus, um mit ihrem Freund zusammenzuleben, mit dem sie einen Untermietvertrag geschlossen hatte. Erst einen Monat später unterrichtete sie den kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende davon, weil sie wollte, dass ihre KdU auch weiterhin übernommen werden. Sie gab an, Schwierigkeiten mit ihrer Mutter zu haben und daher nicht weiter bei ihr leben zu wollen. Als sie darüber informiert wurde, dass die Übernahme der Kosten von Unterkunft und Heizung nicht mehr bewilligt worden war, zog sie vor Gericht.

Auszug bei den Eltern unnötig

Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt entschied, dass das Sozialamt die KdU nicht übernehmen muss. Erstens müssen Hartz-IV-Empfänger, die noch nicht 25 Jahre alt sind, gemäß § 22 V SGB II (Sozialgesetzbuch) noch vor Abschluss des Mietvertrags den kommunalen Träger über den geplanten Umzug informieren. Nur dann wird die Zusicherung erteilt, dass auch weiterhin die KdU anerkannt werden. Das hat die 18-Jährige aber erst einen Monat nach dem Umzug und dem Abschluss der Untermietvertrages gemacht, sodass der kommunale Träger zu Recht die Bewilligung versagt hat.

Zweitens war die Zusicherung auch nicht entbehrlich, weil die Frau Streit mit der Mutter hatte und sie daher mit ihrem Freund zusammenleben wollte. Es muss vielmehr ein schwerwiegender Grund - wie eine tiefgreifende Störung des Eltern-Kind-Verhältnisses - vorliegen, damit das Wohnen in der elterlichen Wohnung unzumutbar wird. Auch wenn der Wunsch des Zusammenlebens mit dem Freund durchaus nachvollziehbar ist: Die Hartz-IV-Empfängerin hatte „nur" Schwierigkeiten mit der Mutter, weshalb ein Umzug zum Freund nicht erforderlich war. Sie hätte daher die Zustimmung zum Umzug einholen müssen.

(LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 19.09.2012, Az.: L 5 AS 613/12 B ER)

(VOI)

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