Alibi-Nebenkostenabrechnung zur Fristwahrung? Nein, sagt das LG Bonn!

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12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums hat der Vermieter Zeit, eine Abrechnung über die Nebenkosten zu erstellen. Schafft er das nicht, so verliert er etwaige Nachzahlungsansprüche gegen den Mieter (Ausnahme: der Vermieter hat die Verzögerung nicht zu vertreten).

Und plötzlich geht alles ganz schnell. Der Mieter fragt bereits seit Monaten nach der Abrechnung und bislang vertröstete ihn der Vermieter mit Hinweis auf die 12-Monatsfrist. Nun rückt der Stichtag immer näher und die Zeit reicht nicht mehr aus. Als Vermieter sollte man in diesem Fall nicht auf die Idee kommen, eine Scheinabrechnung zu erstellen, um etwaige Ansprüche zu retten. 

Denn die „lediglich fristwahrende“ Abrechnung stellt den Versuch der Umgehung des Nachforderungsausschlusstatbestands des § 556 Abs. 3 S. 2 u. 3 BGB dar. Eine „Alibi- oder Scheinabrechnung“ ist nicht geeignet, zugunsten des Vermieters die Abrechnungsfrist als hierdurch gewahrt anzusehen, so das Landgericht Bonn (LG Bonn, Urteil v. 08.01.2015, 6 S 138/14).

In dem Fall, über den das Landgericht Bonn zu urteilen hatte, erstellte der Vermieter absichtlich eine Abrechnung und machte falsche Angaben über die Gesamtkosten, indem er die Gesamtkosten des Vorjahres angab. Dies reichte jedoch nicht aus, um die Abrechnung im Sinne des § 556 Abs. 3 S. 3 1. HS BGB fristgemäß zu erteilen. 

Falsche Abrechnungen sind formal wirksam – sagt der BGH 

Der BGH urteilte unlängst, dass es für die Einhaltung der Frist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung nicht ankommt (BGH, 19.01.2005 – Az: VIII ZR 116/04). Demnach wäre die Abrechnung formal wirksam. Das Landgericht Bonn stellte jedoch darauf ab, dass die Abrechnung in diesem Fall vorsätzlich falsch vorgenommen wurde und somit letztlich nicht ernst gemeint war. 

Die Lösung?

Vermietern bleibt nur, sich rechtzeitig um die Informationen für die Nebenkostenabrechnung zu bemühen und diese dann zeitnah – innerhalb der Frist – zu erstellen. Ist die Verspätung allerdings nicht vom Vermieter zu vertreten, so bleibt es ihm unbenommen, ganz im Sinne von § 556 Abs. 3 S. 3 1. HS BGB hierauf zu verweisen. 


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