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"Alien: Covenant": Waldorf Frommer-Abmahnung – So reagieren Sie richtig!

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Unserer Kanzlei liegt ganz aktuell eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer betreffend den Film "Alien: Covenant" zur Bearbeitung vor. Die Kanzlei verfolgt weiterhin Filesharing an diversen Filmen und Serien über Internettauschbörsen. Dabei geht sie im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH vor.

Der Vorwurf und die Forderungen

Der Vorwurf ist stets die unerlaubte Vervielfältigung des oben genannten Filmes.

Das Abmahnschreiben macht zum einen die Abgabe einer Unterlassungserklärung geltend und zum anderen die Zahlung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Höhe von EUR 915,00.

Muss ich die Forderungen erfüllen, obwohl ich die Tat nicht begangen habe?

Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses.

Der abgemahnte Inhaber des Anschlusses haftet allerdings dann nicht, wenn die Tat beispielsweise durch

  • Familienmitglieder
  • Freunde
  • Mitbewohner
  • Lebensgefährten

begangen worden ist.

Liegt dieser Fall vor und haben Sie als Adressat der Abmahnung die Tat auch nicht gefördert, sind Sie weder zur Abgabe einer Unterlassungserklärung noch zu einer Zahlung verpflichtet.

Sekundäre Darlegungslast

Ihnen obliegt dann allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Zu prüfen ist dann, ob und gegebenenfalls welcher Dritter zur konkreten Tatzeit Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte.

Gelingt Ihnen die Erbringung der sekundären Darlegungslast, schulden Sie weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Das Problem mit der sekundären Darlegungslast ist jedoch, dass die Gerichte die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast unterschiedlich beurteilen. Für das eine Gericht ist es ausreichend, wenn Sie vortragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ein anderes Gericht fordert wiederum, dass Sie darlegen, welche Person konkret zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Anschluss benutzte.

Sie sollten sich dringend von einem Anwalt beraten lassen, ohne Anwalt ist es kaum möglich. Lassen Sie sich von uns helfen, wir können Ihnen mit unserer weitreichenden Erfahrung insbesondere in Abmahnfällen zur Seite stehen.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Unsere Empfehlung an Sie

Lassen Sie sich bei uns kostenlos erstberaten; wir geben Ihnen eine erste Einschätzung bezüglich Ihres konkreten Falles und klären Sie über Ihre Verteidigungsmöglichkeiten auf.

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus vielzähligen Abmahnverfahren. Wir unterstützen Sie gerne in Ihrem konkreten Fall.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

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Wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen mit unserer Erfahrung aus vielzähligen Filesharing-Verfahren.

Ihre Kanzlei Brehm

– Ihr Experte bei Filesharing-Abmahnungen –


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