Alkoholabstinenz und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
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Ist jemand alkoholabhängig und hat seine Fahrerlaubnis verloren, kann er seinen Führerschein, wenn er nicht mehr abhängig ist (Nr.8.4 der 4.Anlage der FeV). Zusätzlich ist in der Regel ein Jahr Abstinenz erforderlich. Das Erfordernis der einjährigen Abstinenz wird von den Verkehrsbehörden fast immer gefordert. Die gesetzliche Grundlage ist in Nr. 9.5 der 4. Anlage der FeV zu finden.
Die Abstinenzdauer ist jedoch nur eine Regelvermutung. Kann auf Grund der Lebensgeschichte des Betroffenen ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken erreicht werden, ist eine Abstinenzdauer nicht mehr erforderlich. Dies geht aus der ständigen Rechtsprechung, wie beispielsweise dem Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15.01.2007 (Az: M 6a S 06.4576) hervor.
Ausreichend ist ebenfalls zur Vermeidung einer Abstinenz, dass Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können (vgl. VG München vom 15.01.2007; Az: M 6a S 06.4576). Die Änderung im Umgang mit Alkohol muss jedoch stabil sein und motivational gefestigt sein.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 23 Jahren im Fahrerlaubnisrecht und Verkehrsrecht spezialisiert. Er ist Vertragsanwalt der GTÜ in Augsburg und Stuttgart.
Betroffene dürfen jedoch nicht davonn ausgehen, dass eine Behauptung von Trennungsvermögen durch sie oder einen beauftragten Anwalt ausreicht. Erforderlich sind hierzu in der Regel psychologische oder ärztliche Feststellungen. Zu berücksichtigen sind auch regionale Unterschiede. Im Süden, etwa in Bayern sind die Anforderungen von den Behörden an das Trennungsvermögen und kontrolliertes Trinken viel strenger.
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