Allgemeine Vorab-Überlegungen bei der Gestaltung von Verträgen

  • 3 Minuten Lesezeit

Ausgangssituation/Grundgedanke

Verträge sind ein besonders wichtiger Bestandteil des Rechts. Ohne Verträge gäbe es keinen Güter- oder Leistungsaustausch. Verträge sind jedoch auch Alltag. Gerade das ist aber nicht unproblematisch. In einzelnen Gruppen unserer Gesellschaft haben sich eigene Vorstellungen über das, was Recht ist, etabliert. Dabei kann leicht die Erwartung entstehen, dass das, was vollzogen wird, auch immer dem Recht entspricht. 

Das ist aber nicht selten das Tückische am Vertragsrecht. 

Wenn der geplante Leistungsaustausch reibungslos durchgeführt wird, ist niemand an der Beantwortung der Frage interessiert, welche rechtliche Qualität der Vertrag hat. Hapert es jedoch an einem reibungslosen Leistungsaustausch, tritt plötzlich die rechtliche Qualität von Verträgen in den Vordergrund. 

Deshalb sollte auch im Wirtschaftsleben beachtet werden, was die Rechtsprechung von der Gestaltung von Regelungsmöglichkeiten in Verträgen des Wirtschaftslebens hält.

Die Erfahrung, dass alles gut gegangen ist, dass die Beteiligten zufrieden sind mit dem Geschäft, lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Vertrag auch den Anforderungen der Rechtsordnung entspricht. Die Erfahrung trügt und kann zur Unachtsamkeit führen. Kommt es nämlich zum Streit, so wird an einem Vertrag die Messlatte der Rechtsordnung angelegt. 

So kann sich im Streit als unwirksam erweisen, was sonst „doch immer funktioniert hat“. Plötzlich kann man einen Vertrag nicht durchsetzen, muss ihn vielleicht sogar rückabwickeln, weil er nach den Regeln der Rechtsordnung unwirksam ist. 

Die einfache und beliebte Erklärung, dem Gericht habe eben die Kompetenz gefehlt, trifft es manchmal nicht ganz. Vielmehr ist es so, dass die Prinzipien wirtschaftlichen Handelns und die der Rechtsordnung, die auf Gleichheit und den Schutz des Schwächeren bedacht sind, nicht immer übereinstimmen. 

Empfehlenswerte Strategie

Hat man dieses Risiko erkannt, so muss die Strategie zunächst einmal sein, Situationen, in denen ein solches Risiko zum Tragen kommt, zu vermeiden. Ausgewogene Verträge, die, soweit es der wirtschaftliche Zweck erlaubt, möglichst dicht an der Rechtsordnung formuliert werden, sind der richtige Weg. 

Sie werden in der Regel vom Vertragspartner akzeptiert und erhöhen für ihn im Streitfall die Zugangsschwelle zum Gericht. Das ist allemal besser als ein Prozess. Anstelle eines Gerichtsverfahrens muss unter Berücksichtigung der Chancen in einem fiktiven Gerichtsverfahren verhandelt werden. 

Ausgewogene Verträge sind daher auch als Grundlage für eine Verhandlungslösung eines Konflikts besser zu gebrauchen. Erst wenn auch das keinen Erfolg hat, bleibt nur der Weg zu Gericht oder zum Schiedsgericht. Es führt in den wenigstens Fällen mittel- und langfristig zum Erfolg, wenn man andere mit Vertragsschluss „über den Tisch zieht“.

Unter allen drei Gesichtspunkten: Akzeptanz, Verhandlungsposition und forensische Chance, ist es nützlich, dass Verträge nicht nur unter wirtschaftlichen Aspekten formuliert werden, sondern auch die Wertung der Rechtsordnung weitgehend berücksichtigen.

Berücksichtigung der jeweiligen Rechtsprechung

Ein Vertrag muss also nicht nur eindeutig und durch Auslegung in seinem Inhalt bestimmt sein, er muss auch so gestaltet sein, dass er notfalls vor Gericht Bestand hätte. Die Heranziehung der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen, die zumeist der jeweils beauftragte Anwalt zu ermitteln hat, bestimmen im Streitfall den Umfang der Akzeptanz einer vertraglich Regelung durch den Vertragspartner. 

Kennt der Vertragspartner ebenfalls die diesbezügliche Rechtsprechung und weiß er, das sie zu seinen Gunsten ausfällt und der Vertrag z. B. nichtig ist, wird er sich höchstwahrscheinlich die Rechtsprechung zu eigen machen so möglicherweise ein nicht sehr einsichtiger Gegner werden kann. 

Es empfiehlt sich daher, schon mit Beginn von Vertragsverhandlungen juristischen Rat vom Experten einzuholen, um so die Ausgewogenheit und rechtliche Zulässigkeit von Verträgen kostenschonend im Vorfeld zu gewährleisten. 

Nicht nach dem Motto formulieren „Wir wissen ja, was wir meinen“

Dann kann auch ein weiterer „Fehler“ vermieden werden, den Rechtsanwälte im Rahmen von Vertragsprüfungen häufig erleben: Verträge sollten nie nach dem Motto formuliert werden „Wir zwei wissen ja, was wir meinen.“ 

Spätestens dann, wenn es zu einer Auseinandersetzung über einen Vertrag bzw. über einzelne Klauseln eines Vertrags kommt, sind in den meisten Fällen Anwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Richter mit dem Vertrag befasst. Und sie müssen anhand des Wortlauts des Vertrags unmissverständlich erkennen und nachvollziehen können, was die Parteien wollten und miteinander vereinbart haben. 

Verträge sind also immer so zu formulieren, dass auch unbeteiligte Dritte ohne weiteres verstehen können, worum es ging und was konkret gemeint war. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sascha Makki

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten