Als Angeklagter vor Gericht – Teil III: Der weitere Verlauf der Verhandlung

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Die Verhandlung vor Gericht ist das Kernstück eines Strafverfahrens. Wie Sie die Verhandlung am besten beginnen, habe ich Ihnen bereits im zweiten Teil dieser Serie erklärt.

§ 244 Beweisaufnahme (...)

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

Die Beweisaufnahme ist die von Zeugen und Sachverständigen, die Verlesung von Urkunden sowie die Inaugenscheinnahme von Gegenständen. Je nach Sachlage kann die Beweisaufnahme über mehrere Tage dauern oder ganz entfallen.

§ 257 Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung

(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.

Achten Sie genau darauf, was insbesondere die Zeugen sagen. Dies kann entscheidend sein, um bspw. Widersprüche aufzudecken oder seine eigenen Angaben noch einmal zu präzisieren. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, Nachfragen zu stellen. Davon sollten Sie aber nur ganz behutsam und nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt Gebrauch machen.

Tipp: Auch das Opfer der Straftat ist im Prozess ein Zeuge und wird als solcher vernommen. Auch nach dessen Aussage können also Erklärungen abgegeben und Nachfragen gestellt werden. Bei einem geständigen Angeklagten halte ich es so, dass ich dem Gericht mitteile „Zunächst würde mein Mandant gerne etwas erklären“. Dann haben Sie die Möglichkeit, sich noch einmal persönlich zu entschuldigen. Das wirkt immer positiv. Wenn Sie nicht der Täter sind, kann eine Aussage der Art „Es tut mir wirklich leid, was Ihnen passiert ist, aber ich war es nicht“ sinnvoll sein. Auch hier sollten Sie sich mit Ihrem Anwalt besprechen.

Als Urkunde verlesen werden auch Ihre Vorstrafen aus dem Bundeszentralregister bzw. bei Jugendlichen aus dem Erziehungsregister. Findet sich hier keine Eintragung, ist das natürlich positiv für Sie. Sollten sich hier Vorstrafen finden, sollten Sie diese aber nicht anzweifeln oder versuchen, diese Verfahren neu aufzurollen. Diese Verurteilungen sind abgeschlossen und nicht Gegenstand des aktuellen Prozesses. Wenn Sie hier allzu heftig protestieren, wird Sie das Gericht eher als uneinsichtig wahrnehmen. Soweit notwendig, sollten Sie allenfalls eine kurze Erklärung zu den Hintergründen der Eintragungen abgeben.

§ 258 Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes

(1) Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.

Insoweit hat sich die Praxis vom Gesetzeswortlaut weitgehend entfernt. Die tatsächliche Reihenfolge ist fast immer: Staatsanwalt, Verteidiger, Angeklagter. Der Verteidiger vertritt den Angeklagten nicht nur bei seinen Ausführungen, sondern hält ein eigenständiges Plädoyer.

Zunächst fassen der Staatsanwalt bzw. der Anwalt den Sachverhalt noch einmal zusammen und machen rechtliche Ausführungen dazu. Die Anträge enthalten einen Entscheidungsvorschlag für das Gericht, also entweder Freispruch oder Schuldspruch wegen bestimmter Straftaten. Außerdem werden für den Fall einer Verurteilung Ausführungen zur Strafzumessung gemacht.

Der Verteidiger beantragt häufig einen Freispruch, macht dann aber noch Ausführungen dazu, was passieren soll, wenn das Gericht dem nicht folgt. Häufig werden dann Argumente gebracht, warum eine Verurteilung wegen einer weniger schweren Tat erfolgen soll, welche mildernden Umstände vorliegen und welches Strafmaß dann angemessen wäre. Dies geschieht nicht deswegen, weil der Verteidiger selbst nicht an einen Freispruch glaubt, sondern weil er auch im Falle einer Verurteilung noch Gesichtspunkte zugunsten seines Mandanten ins Spiel bringen muss. Insofern darf diese Möglichkeit nicht völlig ignoriert werden.

(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

Eine Erwiderung des Staatsanwalts ist sehr selten – das geschieht nur, wenn der Verteidiger ihn direkt angegriffen hat. Wortgefechte gibt es allenfalls in der Verhandlung selbst, nicht mehr in den Plädoyers.

Da die Ausführungen des Angeklagten und sein letztes Wort aufgrund der oben genannten Reihenfolge direkt nacheinander stattfinden, verschwimmt meistens beides. Die Besonderheit des letzten Worts ist, dass der Angeklagte hier die Möglichkeit haben soll, dem Gericht noch einmal etwas mit auf den Weg zu den Beratungen zu geben.

Tipp: Als Angeklagter kann man diese abschließende Äußerungsrecht für einen letzten guten Eindruck nutzen. Vor allem sollte man noch einmal abschließend seine Haltung zur angeklagten Tat klarmachen – sie also entweder energisch abstreiten oder sein Bedauern mitteilen. Auf diese Weise schließt sich der Kreis zur Vernehmung in der Sache. Bleiben Sie also konsistent in Ihren Aussagen und weisen Sie auf das hin, was Sie von Anfang an gesagt haben.

§ 260 Urteil

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

Am Ende steht dann natürlich das Urteil. Das Urteil wird im Strafrecht mündlich verkündet, meist gleich nach der Sitzung. Bei Gerichten aus mehreren Richtern (Schöffengericht, Strafkammer) findet zunächst eine geheime Beratung im Richterzimmer statt.

Das Urteil beginnt dann entweder mit „Der Angeklagte wird freigesprochen.“ oder mit „Der Angeklagte ist schuldig der/des ...“ und der Bezeichnung des Delikts, also „schuldig der Beleidigung“, „schuldig des Diebstahls“ usw.

Manche Richter machen es hier besonders spannend, indem sie zunächst die kompletten Personalien des Angeklagten verlesen, bevor Sie zum Urteilsinhalt kommen – da müssen Sie dann einfach durch.

Anschließend wird das Strafmaß, also Geld- oder Freiheitsstrafe verkündet. Auch Nebenfolgen wie Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis oder (selten) Berufsverbot werden hier aufgenommen.

Tipp: Zucken Sie nicht sofort zusammen, wenn Sie das Wort „Freiheitsstrafe“ hören. Handelt es sich dabei, wie meistens, um eine Bewährungsstrafe, dann wird das erst im nächsten Satz dazu gesagt: „Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.“

Ich habe Ihnen nun in groben Zügen vorgestellt, wie man als Angeklagter in einem Strafprozess das Beste für sich herausholen kann. Natürlich ist diese Situation nie angenehm und niemand kann für einen positiven Ausgang garantieren. Aber zusammen mit Ihrem Rechtsanwalt sollte Sie jede Chance nutzen, die sich bietet. Wut, Resignation oder Zynismus helfen Ihnen nicht weiter.

Rechtsanwalt David-Joshua Grziwa mit Kanzleisitz in München verteidigt bundesweit in Strafsachen. Gerne können Sie mit ihm Kontakt aufnehmen und ihm Ihren Fall kurz und unverbindlich schildern.


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