Amazon sperrt Händler und Produkt im Marketplace

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Amazon sperrt Verkäuferkonto wegen Meldung einer Markenrechtsverletzung

„Wir erachten mögliche Verletzungen von Rechten an geistigem Eigentum als eine ernsthafte Angelegenheit und Ihr Konto wird derzeit geprüft. Wenn wir weitere Beschwerden über Ihre Angebote erhalten, können wir Ihnen den Verkauf bei amazon.de nicht erlauben.“ 

Mit dieser oder einer ähnlichen Formulierung rügt Amazon zurzeit Verstöße der eigenen Richtlinien oder des geltenden Rechts. Aktuell besonders relevant sind Markenrechtsverletzungen. Für betroffene Anbieter droht die Sperrung eines einzelnen Artikels oder gar des gesamten Verkäuferkontos. 

Ein gewinnbringender Absatz ist dann schlicht nicht mehr möglich. Es gilt also, die Sperrung möglichst schnell wieder aufzuheben. Wie das effektiv gelingt, ist im Wesentlichen davon abhängig, ob es tatsächlich zu der angeblichen Verletzungshandlung gekommen ist.

Maßnahmen von Amazon infolge einer Meldung

Einer solchen Benachrichtigung von Amazon liegt in der Regel die Beschwerde eines anderen Anbieters zugrunde. Daraus resultierend setzt Amazon den betreffenden Artikel dann auf den Status „inaktiv (nicht zugelassen)“ und droht mit einer Kontosperre bei weiteren Zuwiderhandlungen. Aber auch eine sofortige vollständige Kontosperre liegt im Bereich des Möglichen.

Allgemein gesagt gilt also: Halten Sie alle geltenden Gesetze ein und befolgen Sie alle einschlägigen Amazon-Richtlinien, die unter https://sellercentral.amazon.de/gp/help/external/1801?language=de_DE&ref=efph_1801_cont_G521 zu finden sind.

Sonderfall: die unbegründete Meldung einer Markenrechtsverletzung

Doch selbst wenn Sie sich gesetzes- und richtlinientreu verhalten, kann es zu einer Meldung kommen. Dies ist dann aufgrund der durchaus weitreichenden wirtschaftlichen Konsequenzen besonders ärgerlich. 

Es drohen Umsatzeinbußen ohne eigene Pflichtwidrigkeit. Um entsprechende juristische Schritte gegen den Melder in die Wege leiten zu können, ist es nun von enormer Bedeutung, die fehlende Begründetheit der Meldung schnellstmöglich feststellen zu können.

Grundsätzlich steht dem Inhaber einer Marke jedoch das Recht zu, Meldungen gegenüber Amazon zu veranlassen. Das folgt aus einem ausschließlichen Verbreitungsrecht, welches in § 14 MarkenG und Art. 10 MarkenRL statuiert ist. 

Umfasst ist davon allerdings lediglich eine begründete Meldung. Von selbiger kann aber nur gesprochen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Zunächst muss es sich bei dem Melder um den Rechteinhaber oder um einen Bevollmächtigten handeln. Überdies muss eine der folgenden drei Konstellationen gegeben sein:

  1. Auf einer Produktdetailseite wird eine Marke widerrechtlich verwendet,
  2. ein Produkt oder eine Verpackung ist unberechtigt mit einer Marke versehen oder
  3. das Produkt ist echt, wird aber ohne Zustimmung des Rechteinhabers im Europäischen Wirtschaftsraum verkauft.

Keine dieser Konstellationen liegt dagegen vor bei Erschöpfung oder Ersatzteilhandel:

  • Ersteres meint Fälle, in denen Waren vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind. Dann erlischt das exklusive Weiterveräußerungsrecht und die Weiterveräußerung durch Dritte ist zulässig.
  • Ähnliches gilt, wenn die Benennung der Marke zum Zwecke der Identifizierung oder zum Verweis darauf erforderlich ist, dass die Waren vom Markeninhaber stammen. Besonders relevant ist dies zur Bestimmung als Zubehörartikel oder Ersatzteil.

Vorgehen gegen den Melder der unbegründeten Markenrechtsverletzung

Hat sich anhand der Checkliste herausgestellt, dass die Meldung tatsächlich unbegründet ist, kann der Melder abgemahnt und auf diesem Weg zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr angehalten werden.

Handelt es sich bei dem Melder um einen Mitbewerber nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, der mit Ihnen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, mahnen Sie ihn wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab. 

Fehlt es an der Mitbewerbereigenschaft, liegt der Abmahnung ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zugrunde.

Außerdem können im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs die durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren und etwaige Umsatzeinbußen geltend gemacht werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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