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Amtsgericht München verhängt Haftsstrafe wegen Körperverletzung

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Das Amtsgericht München hat mit einem Urteil vom 24.10.2017, Aktenzeichen 824 Ds 272 Js 183994/17 jug, eine 25-jährige angeklagte Verkäuferin wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ohne Bewährung verurteilt.

Im vorliegenden Fall befanden sich die Angeklagte sowie ihre Lebensgefährtin am 18.08.2017 auf dem Weg zur S-Bahn-Haltestelle Neuperlach Süd. Dabei kam es zunächst zu einem verbalen Streit zwischen beiden, in dessen Verlauf die Angeklagte die Geschädigte schubste, sodass diese zu Fall kam. Die Angeklagte trat nunmehr auf die am Boden liegende, sich schützende Geschädigte ein und schlug sie mehrfach gegen Körper und Kopf. Die Angeklagte erlitt durch die Tat Schmerzen.

Diese Tat wurde durch einen Vater und seinen Sohn beobachtet, die dem Opfer helfen wollten. Daraufhin ging die Angeklagte auf den Vater los und beleidigte diesen zunächst. Anschließend schlug sie ihn mit beiden Händen mehrfach auf die Backen und versuchte ihn gegen den Kopf zu treten. Der Vater erlitt Schmerzen, Herzrasen und Atemnot. Sein Sohn wurde währenddessen von zwei Begleitern der Angeklagten so geschlagen, dass er sich neben Schmerzen eine Platzwunde an der Lippe zuzog.

Im Rahmen der Hauptverhandlung bestritt die Angeklagte den Vorwurf der Körperverletzung. Sie habe ihre Partnerin lediglich heruntergezogen, um sie zu beruhigen. Erst als der ältere Herr seinen Hund auf sie losgelassen hätte, habe sie ihn dreimal geschubst. Ihre Lebensgefährtin, die noch im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung von zumindest einem Tritt gesprochen hatte, bestätigte die Version der Angeklagten.

Das Gericht folgte diesen Angaben aufgrund der glaubhaften Angaben der beiden Männer nicht und verurteilte die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

Dabei wurde zu Gunsten der Angeklagten ihre Alkoholisierung gewertet. Zu ihren Lasten wertete der zuständige Richter, dass die Angeklagte einschlägig vorbestraft war. Im Jahr 2011 wurde gegen sie bereits eine achtmonatige Jugendstrafe auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung verhängt.

Aufgrund dieser Tatsache sowie dem Verhalten der Angeklagten in der Hauptverhandlung und ihrem enormen Aggressionspotential konnte das Gericht keine positive Sozialprognose nach § 56 StGB feststellen, die eine Aussetzung der Freiheitsstrafe auf Bewährung zugelassen hätte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


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