Anerkennung internationaler Urteile im Inland

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Vollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland

Ein Gerichtsurteil wirkt zunächst in den Grenzen des Staates, in dem das Urteil gesprochen wurde. In einer immer internationaler werdenden Welt, in der grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen eher die Regel als die Ausnahme sind, wird aber auch die Anerkennung inländischer Urteile im Ausland und umgekehrt immer wichtiger.

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile innerhalb der Europäischen Union ist maßgeblich in der EuGVVO, der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geregelt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die ihrer Mandantschaft auch in der Prozessführung und bei der Vollstreckung ausländischer Urteile zur Seite steht.


Automatisierte Anerkennung von Entscheidungen innerhalb der EU

Nach der EuGVVO oder auch   Brüssel Ia sollen Entscheidungen, die in einem EU-Mitgliedsstaat ergangen sind, auch in einem anderen Mitgliedsstaat anerkannt werden. Dabei beschränken sich Entscheidungen nicht auf Gerichtsurteile.  Gemeint sind bspw. auch einstweilige Anordnungen. Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung soll automatisiert erfolgen, ohne dass dafür ein gesondertes Verfahren nötig wird.

Allerdings kann es auch sog. Anerkennungshindernisse geben, die ausdrücklich von der Beklagtenseite geltend gemacht werden müssen. Die Anerkennungshindernisse sind in Art. 45 EuGVVO festgelegt. Demnach liegt ein Anerkennungshindernis bspw. vor, wenn dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht rechtzeitig zugegangen ist. Die rechtzeitige Zusendung von Schriftstücken ist gerade bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ein zentrales Thema, denn mit dem Erhalt des Schriftstücks werden regelmäßig wichtige Fristen in Gang gesetzt.


Ein weiteres Anerkennungshindernis liegt vor, wenn die Entscheidung mit einer anderen Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien im ersuchten Mitgliedsstaat ergangen ist oder die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedsstaat oder einem Drittstaat in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs zwischen den Parteien ergangen ist. Zudem muss die Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung im ersuchten Mitgliedsstaat vereinbar sein.


Verzicht auf Exequaturverfahren in der EU

Für die Vollstreckung ausländischer Urteile von Mitgliedsstaaten der EU wird inzwischen auf eine Vollstreckbarerklärung oder ein sog. Exequaturverfahren verzichtet. So sollen Verzögerungen bei der Vollstreckung der ausländischen Urteile verhindert werden.  Art. 39 EuGVVO sieht vor, dass „eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.“ Damit werden Entscheidungen von Gerichten innerhalb der europäischen Union praktisch wie die Entscheidungen deutscher Gerichte behandelt und vollstreckt.

Die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen aus einem EU-Mitgliedsstaat liegt automatisch ohne nationales Exequaturverfahren in jedem Mitgliedsstaat vor. Eingeschlossen sind auch vorläufig vollstreckbare Entscheidungen.  Durch die Automatisierung sollen Zeit und Kosten gespart werden. Zudem bestehe innerhalb der EU Vertrauen in die Rechtspflege der Mitgliedsstaaten.

Das Vollstreckungsverfahren kann zum Schutz des Schuldners aber auch ausgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass gegen die Entscheidung in dem Mitgliedsstaat, in dem die Entscheidung getroffen wurde, Rechtsbehelf eingelegt wurde.

Um die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in einen Mitgliedsstaat zu erreichen, muss der Gläubiger der zuständigen Vollstreckungsbehörde die Entscheidung des Gerichts vorlegen.


Vollstreckung von Urteilen aus Drittstaaten

Für die Vollstreckung ausländischer Urteile aus Staaten außerhalb der EU sind in Deutschland aber weiterhin nationale Exequaturverfahren notwendig. Das Exequaturverfahren ermöglicht die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile aus Drittstaaten. Damit ein Urteil aus einem Drittstaat in Deutschland anerkannt werden kann, darf es nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung (ordre public) in Deutschland stehen.

Dabei müssen auch immer die Abkommen und Regelungen berücksichtigt werden, die mit dem Drittstaat bestehen. Diese können ggf. eine nationale Exequatur ersetzen.


Anwendung internationalen Rechts

Die Zunahme internationaler Geschäftsbeziehungen führt auch zu einer Zunahme grenzüberschreitender rechtlicher Auseinandersetzungen. Da die nationale Rechtsprechung an den Landesgrenzen endet, ist es wichtig zu klären, welches nationale Recht zur Anwendung kommt. Zudem kann der Gerichtsstand maßgeblichen Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits haben. Daher ist eine frühzeitige strategische Planung der Prozessführung ratsam.


MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt bei der Prozessführung und der Durchsetzung internationaler Urteile.

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Foto(s): https://www.canva.com/photos/MADCIzMTe6w-law-courts/

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