Anerkennung von Narkolepsie als Impfschaden nach Schweinegrippeimpfung

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Im Juli 2018 erging durch das LWL-Amt für Soziales Entschädigungsrecht außergerichtlich der positive Bescheid, in dem die Narkolepsie als Impfschaden mit einem GdS von 50 anerkannt wurde.

Mit Antrag vom April 2017 begehrte unsere Mandantschaft die Anerkennung der Narkolepsie nach §§ 60,61 lfSG als Impfschaden.

Unsere Mandantin war bereits im November 2009 gegen die pandemische Influenza geimpft worden. Schon nach vier Monaten traten erste Kataplexien (Verlust der Muskelspannung) ein. Diese traten besonders in den Beinen auf. Zudem trat eine ganz erhebliche Tagesschläfrigkeit hinzu, begleitet von hypnagogen Halluzinationen. Es kamen Schlaflähmungen hinzu, die sich immer weiter steigerten. 

Ebenfalls lagen automatische Handlungen vor. Auch stellte sich eine erhebliche Gewichtszunahme ein, die auf den erniedrigten Hypocretinspiegel zurückzuführen ist. Eine Chance auf Heilung besteht nicht, da der Hypocretinwert stetig sinkt. Hypocretin-1-Werte im Liquor unterhalb von 110mg/ml werden als pathologisch und richtungsweisend für das Vorliegen einer Narkolepsie angesehen. 

Dieses Kriterium war vorliegend eindeutig erfüllt.

Prof. Dr. M. als behandelnder Arzt unserer Mandantschaft, hielt den Kausalzusammenhang zwischen Schweinegrippenimpfung, versehen mit Adjuvancien (Wirkstoffverstärkern), für wahrscheinlich. Der Vorgang wurde durch Prof. Dr. M. auch dem Paul-Ehrlich-Institut gemeldet.

Der vorliegende Impfschaden ist außergerichtlich außergewöhnlich schnell anerkannt worden. 

Das Amt für Soziales Entschädigungsrecht hat keinen externen Gutachter beauftragt. Aus hiesiger Sicht waren die Befundberichte klar. Der kurze zeitliche Rahmen zwischen Verabreichung der Schweinegrippeimpfung und Eintritt der ersten Symptome der Narkolepsie bis hin zum Vollbild hat bei der Entscheidungsfindung einen wichtigen Beitrag geleistet.


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