Angriff auf deutsche Container-Anbieter aus der Unionsmarke „containershop“ – Ein kritischer Blick
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Einleitung
Die Malthus Uniteam AS hat die Unionsmarke „containershop“ u. a. für die Klasse 06, insbesondere für „Container sowie Transport- und Verpackungsgegenstände aus Metall“, eintragen lassen. Diese Marke wird nun genutzt , um deutsche Unternehmen anzuschreiben, die ebenfalls Container anbieten. Doch wie belastbar ist diese Marke wirklich? Eine nähere Betrachtung der Eintragungsfähigkeit und des beschreibenden Charakters der Marke „containershop“ zeigt, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Marke bestehen.
Was macht eine Marke beschreibend?
Laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Unionsmarkenverordnung (UMV) sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Handel zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder Bestimmung der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Das bedeutet, eine Marke muss unterscheidungskräftig sein und darf keine allgemein gebräuchlichen Begriffe verwenden, die rein beschreibend sind.
Europäischer Gerichtshof (EuGH) zu beschreibenden Marken
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eine Marke dann als beschreibend gilt, wenn sie einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aufweist (EuGH, Rs. C-383/99 P, „Baby-Dry“).
Analyse der Marke „containershop“
Die Wortmarke „containershop“ besteht aus den Begriffen „Container“ und „Shop“. Um zu beurteilen, ob diese Kombination als Marke hätte eingetragen werden dürfen, ist eine Analyse beider Bestandteile notwendig.
Der Begriff „Container“
Der Begriff „Container“ ist im Alltag eindeutig und weit verbreitet. Er beschreibt klar eine transportable Ladeeinheit zur Lagerung und zum Transport von Gütern. Gerade in der Klasse 06, die Container und Verpackungsgegenstände umfasst, ist der Begriff „Container“ somit rein beschreibend. Es handelt sich hierbei nicht um einen Fantasie- oder Kunstbegriff, sondern um eine Bezeichnung, die unmittelbar die Ware beschreibt.
Der Begriff „Shop“
„Shop“ ist das englische Wort für „Laden“ oder „Geschäft“ und beschreibt, wo oder wie die Ware verkauft wird. Es handelt sich um einen allgemeinen Begriff, der im Handel häufig zur Beschreibung von Vertriebswegen oder Verkaufsstellen verwendet wird. Auch dieser Begriff ist beschreibend und bietet keinerlei Unterscheidungskraft.
Gesamtbetrachtung der Marke „containershop“
Die Kombination der beiden beschreibenden Begriffe „Container“ und „Shop“ ergibt einen Begriff, der einfach und klar darauf hinweist, dass es sich um ein Geschäft handelt, in dem Container angeboten werden. Ein solches Zeichen vermittelt dem durchschnittlichen Verbraucher sofort eine beschreibende Information über die Art der Ware und deren Verkaufsstelle, ohne dass es einer weiteren gedanklichen Auseinandersetzung bedarf.
Warum hätte die Marke „containershop“ nicht eingetragen werden dürfen?
Marken müssen dazu dienen, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden. „containershop“ beschreibt jedoch lediglich, dass Container verkauft werden. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ist eine solche Marke nicht eintragungsfähig, da sie rein beschreibend ist und den Wettbewerbern nicht vorenthalten werden darf. Es ist wichtig, dass alle Unternehmen, die Container verkaufen, den Begriff „Container“ und „Shop“ ohne Einschränkungen verwenden dürfen. Die Eintragung hätte daher abgelehnt werden müssen.
Wie können Unternehmen gegen die Marke „containershop“ vorgehen?
Trotz des beschreibenden Charakters wurde die Marke „Containershop“ als Unionsmarke eingetragen. Betroffene Unternehmen haben jedoch rechtliche Möglichkeiten, sich dagegen zur Wehr zu setzen.
Nichtigkeitsverfahren nach Art. 59 UMV
Ein Nichtigkeitsverfahren kann gemäß Artikel 59 UMV beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) eingeleitet werden. Unternehmen können argumentieren, dass die Marke „Containershop“ gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV verstößt und aus diesem Grund nicht hätte eingetragen werden dürfen. Die Gebühr für ein Nichtigkeitsverfahren beträgt 630 EUR, und das Verfahren dauert in der Regel 12 bis 18 Monate. Ein erfolgreicher Antrag führt zur Löschung der Marke.
Fazit
Die Marke „containershop“ hätte aufgrund ihres beschreibenden Charakters nicht für die Klasse 06 und hier für „Container sowie Transport- und Verpackungsgegenstände aus Metall“ als Unionsmarke eingetragen werden dürfen. Sie dient ausschließlich dazu, die Art und den Vertriebsweg der Ware zu beschreiben, und bietet keinerlei Unterscheidungskraft. Für deutsche Unternehmen, die Container verkaufen, stehen daher gute Chancen, sich erfolgreich gegen rechtliches Vorgehen aus der Marke zur Wehr zu setzen, sei es durch ein Nichtigkeitsverfahren oder andere rechtliche Schritte. Ich helfe Ihnen gerne dabei!
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