P2P-Verfahren vor dem AG Charlottenburg: Angriffe auf Höhe des Schadensersatzes erfolglos

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Amtsgericht Charlottenburg vom 06.07.2018, Az. 233 C 145/18

Der beklagte Anschlussinhaber wurde in dem Verfahren zur Zahlung eines Lizenzschadens in Höhe von EUR 1.000,00 wegen des illegalen Angebots eines Filmwerkes in einer Tauschbörse verurteilt. Zusätzlich hat er die für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs entstandenen Rechtsanwalts- sowie die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.

Der Beklagte räumte ein, den streitgegenständlichen Film selbst heruntergeladen zu haben. Seine Haftung dem Grunde nach stand deshalb fest. Gestritten wurde lediglich über die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes.

Der Beklagte behauptete, weder die Grundsätze der Lizenzanalogie, noch die Lizenzhöhe wären nachvollziehbar und plausibel vorgetragen, es fehle an konkreten Schätzungsgrundlagen zur Bemessung des entstandenen Schadens. Zudem sei der Film weder erfolgreich gewesen, noch könne auf Grundsätze der Rechtsprechung, die bzgl. Musiktiteln aufgestellt wurden, zurückgegriffen werden.

Das Gericht trat diesen Angriffen entschieden entgegen und stellte klar, dass an Art und Umfang der beizubringenden Schätzungsgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen sind. Im Vergleich zu Musiktiteln seien zudem die höheren Produktionskosten schadensersatzerhöhend zu berücksichtigen. Auch die öffentliche Zugänglichmachung durch den Beklagten vor dem DVD-Start wirkt sich schadensersatzerhöhend aus.

„Angesichts der unbeschränkten und kostenlosen Weiterverbreitung des geschützten Werkes im Rahmen einer Internet-Tauschbörse und angesichts der Tatsache, dass im Vergleich zu einem Musikalbum bei einer Bild-/Tonaufnahme höhere Produktionskosten anfallen, hier unstreitig mit 66 Millionen Dollar und der BGH für 15 Musiktitel, die einem Musikalbum entsprechen, einen Schadensersatz in Höhe von jeweils 3.000, 00 € für angemessen erachtet hat (BGH, 11.06.2015, I ZR 7/14 – Tauschbörse III, juris) sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hier das Angebot in einer Tauschbörse vor dem DVD Start erfolgte, überschreitet die geltend gemachte Höhe einer Lizenzgebühr von insgesamt 1.000,00 € die der gerichtlichen Schätzung (§ 287 ZPO) unterliegende übliche Höhe einer ordnungsgemäßen Lizenz nicht.“

Das Gericht hat weiterhin festgestellt, dass auch das nachträgliche Löschen des streitgegenständlichen Filmes unerheblich sei, da die angebotene Datei automatisch zur Vorlage für weitere Kopien wird, die ihrerseits verbreitet werden können.

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