Anspruch auf Teilzeit und Rechtsmissbrauch

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Im Arbeitsrecht besteht grundästzlich ein Rechtsanspruch auf reduzierung der Arbeitzeit. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. 

Mit seinem Urteil vom 14.10.2021 (5 Sa 707/21) entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, dass es nicht rechtmäßig ist, die Arbeitszeit um nicht einmal 10% zu reduzieren, um nur einer bestimmten Schicht zugeteilt zu werden.

Im zugrundeliegenden Fall verlangte der Kläger eine Verringerung und Umgestaltung seiner wöchentlichen Arbeitszeit. Er ist bei der Beklagten in der Produktion angestellt. Die Arbeitszeit der Beschäftigten verteilt sich auf Schichten und erfolgt ganztägig sieben Tage die Woche an 365 Tagen im Jahr. Der Tag ist in fünf verschiedene Schichten aufgeteilt, neben welchen auch  „Reserve-Operatoren“ eingesetzt werden. Der Betrieb unterliegt dem Tarif der Papierindustrie und regelt eine Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche.

Die Angestellten werden in 36 von 39 Stunden auf ihre Schichten verteilt. Um Personalausfall aufzufangen, werden die übriggebliebenen drei Stunden auf ein Arbeitszeitkonto gebucht. Diese werden mit den Stunden aus einem Freizeitkonto und Urlaubsstunden sowie „Einbringstunden“, die durch den Dienstplan in Schichten ausgewiesen werden, ausgeglichen.

Der Kläger begehrte, die Verringerung seiner Arbeitszeit auf 36 Stunden pro Woche sowie  die  Verteilung auf eine einzige Schicht. Darüber hinaus solle er keine Einbringschichten mehr leisten müssen.

Sowohl die Klage als auch die darauffolgende Berufung wurden abgewiesen.

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass die Berufung unbegründet sei. Gemäß § 8 I TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) bestehe weder ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit auf 36 Stunden noch auf die gewünschte Umverteilung.

Das Verlangen auf Teilzeit sei rechtsmissbräuchlich, denn der Kläger wünsche eine Umverteilung der Arbeitszeit, die nicht mit dem Organisationskonzepts des Betriebs im Einklang stehe. Von den Rechten, die ihm das TzBfG verleiht, könne er nicht nur Gebrauch machen, um eine Arbeitszeitverteilung zu erlangen. Der Kläger verfolge eigentlich das Ziel nicht mehr in Einbringschichten eingeteilt zu werden, was durch die relativ geringe Reduzierung der Arbeitszeit verdeckt werden solle.

Grundsätzlich könne ein Arbeitnehmer gemäß § 8 TzBfG eine geringfügige Arbeitszeitverringerung begehren ohne dass dies rechtsmissbräuchlich sei. Wenn es allerdings Anzeichen dafür gebe, dass die Reduzierung lediglich ein Vorwand für einen zweckwidrigen Gebrauch der Rechte aus § 8 TzBfG sei, so „kann dies die Annahme eines gemäß § 242 BGB  rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangens rechtfertigen.“

Das LAG ging von einem solchen Fall aus. Der Kläger habe die Verringerung verlangt, um von den Einbringschichten befreit zu werden. Dies lasse sich dem Umstand  entnehmen, dass die Reduzierung um drei Wochenstunden exakt dem Pensum an wöchentlichen Einbringstunden gleichkomme. Dadurch seien besondere Umstände gegeben, welche die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens rechtfertigten.

Ohnehin hätte der Kläger keinen Anspruch aus § 8 TzBfG gehabt. Zwar waren die Voraussetzungen des § 8 TzBfG erfüllt, doch greife § 8 IV TzBfG. Das Begehren des Klägers beeinträchtige das Organisationskonzept des Betriebs wesentlich, da die Arbeitsverringerung und Umverteilung nicht durch Neueinstellung, Einbringstunden oder „Reserve-Operatoren“ bewältigt werden könnten. 

Foto(s): Janus Galka

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